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Den Sparerpauschbetrag kennen & nutzen

Der Sparerpauschbetrag spart Steuern auf Kapitaleinkünfte
Der Sparerpauschbetrag spart Steuern auf Kapitaleinkünfte © stevepb / pixabay.com
Hat man als Privatanleger Kapitaleinkünfte, wie z. B. Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus einem Verkauf von Kapitalanlagen, so darf man diese seit diesem Jahr bis zu einem Betrag von 1000 Euro behalten und muss sie nicht versteuern. Doch was gilt es ansonsten noch zu beachten?

Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer

Der neue Sparerpauschbetrag gilt für Einzelpersonen. Sind Ehepaare zusammen veranlagt, so verdoppelt sich dieser auf 2000 Euro. Er existiert bereits seit dem Jahr 2009 und wurde gemeinsam mit der Abgeltungssteuer eingeführt.

Für alle Kapitaleinkünfte, die den Sparerfreibetrag überschreiten, müssen seitdem 25 Prozent Abgeltungssteuer auf die Kapitaleinkünfte bezahlt werden. Außerdem wird auch ein Solidaritätszuschlag fällig sowie ggf. Kirchensteuer.

Seitdem der Sparerpauschbetrag eingeführt wurde, dürfen die Privatanleger jedoch keine Werbungskosten, wie z. B. Kreditkosten für die Kapitalanlage oder auch Depotgebühren, mehr geltend machen.

Die Abgeltungsteuer sowie auch Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer werden bei der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. 

Sparerpauschbetrag mit Freistellungsauftrag geltend machen

Damit die Bank die Kapitalerträge korrekt auszahlen kann und der Sparerpauschbetrag dabei berücksichtigt wird, muss der Kapitalanleger der Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag schicken. Für den Fall, dass ein Kapitalanleger bereits Freistellungsaufträge gestellt hatte in den letzten Jahren, muss er darauf achten, dass die Bank diese auf den neuen Steuerfreibetrag von 1000 Euro anpasst. 

Falls kein Freistellungsauftrag vorliegt und auch keine Nichtveranlagungsbescheinigung, zieht die Bank auch von geringeren Kapitalerträgen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer ab. Für den Fall, dass ein Ehepaar gemeinsam veranlagt ist, müssen sie den Freistellungsantrag auch gemeinsam stellen. 

Niedrige Einkommenssteuer und Abgeltungssteuer

Für den Fall, dass ein Kapitalanleger einen persönlichen Einkommensteuersatz von unter 25 Prozent hat, muss er auf Kapitalerträge auch keine 25 Prozent Steuern bezahlen, sondern nur seinen normalen Einkommensteuersatz. Um dies realisieren zu können, muss er jedoch seine Kapitalerträge in der Steuererklärung in der dafür vorgesehenen Anlage KAP angeben und zusätzlich eine „Günstigerprüfung“ beantragen. In diesem Fall prüft dann das Finanzamt, ob ein reduzierter Steuersatz zum Tragen kommt. 

Die Nichtveranlagungsbescheinigung

Falls ein Kapitalanleger keine Einkommensteuererklärung machen muss, weil er Geringverdiener ist, kann er eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt anfordern. In diesem Fall wird dann auch von Kapitaleinkünften, die über den Sparerpauschbetrag liegen, keine Steuer abgezogen. Infrage kommt dies insbesondere bei Rentnern mit geringer Rente oder auch bei Studenten und Schülern. 

Kapitalerträge im Betriebsvermögen von Unternehmen

Erwirtschaftet das Betriebsvermögen bei einem Unternehmen oder bei einem Selbstständigen Kapitalerträge, so findet die Abgeltungssteuer keine Anwendung. In diesem Fall werden die Erträge als Einnahmen normal versteuert und die Kosten, die mit der Kapitalanlage verbunden sind, können als Werbungskosten abgesetzt werden. 

Der Sparerpauschbetrag ist seit diesem Jahr um ca. 20 Prozent gestiegen. Kapitalanleger sollten überprüfen, ob ihre Freistellungsaufträge bei den Banken entsprechend angepasst wurden. 

helpster.de Autor:in
 Stella Körner
Stella KörnerStella ist als Wirtschaftswissenschaftlerin unsere Expertin für Geld und Finanzen. Sie publiziert regelmäßig zu Wirtschaftsthemen und Beruf & Karriere.
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