Der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer
- Als erstes können Sie darauf verweisen, dass Eigentümer ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache haben (vgl. § 903 BGB), während Besitzer nur die tatsächliche Sachherrschaft innehaben (vgl. § 854 BGB). Vereinfacht gesagt gehört Eigentümern eine bestimmte Sache und kann über sie nach Belieben verfügen. Besitzer hingegen sind im Besitz einer Sache, dennoch müssen sie nicht gleichzeitig Eigentümer dieser Sache sein.
- Daher können Sie Eigentümer sein, ohne die Sache besitzen zu müssen (z.B. Vermieter), andererseits können Sie Besitzer ohne umfassendes Herrschaftsrecht sein (z.B. Mieter).
- Eigentum hat also nichts mit der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache zu tun. Aber auch als Besitzer müssen Sie nicht unbedingt den direkten Zugriff auf die Sache haben, sondern eben nur die tatsächliche Sachherrschaft. So haben etwa Vermieter oder Verleiher keinen unmittelbaren Zugriff auf die Sache, sind jedoch mittelbare Besitzer, weil ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis (meist aus Vertrag) vorliegt und ihnen dadurch ein Herausgabeanspruch erwächst. Mieter oder Entleiher dagegen sind regelmäßig unmittelbare Besitzer.
- Wissenswert ist noch, dass der Besitz im Gegensatz zum Eigentum nach herrschender Meinung kein subjektives Recht ist, sondern lediglich eine geschützte Rechtsposition. Mittelbare und unmittelbare Besitzer haben Besitzschutzansprüche, d.h. sie können dagegen vorgehen, wenn der Besitz gestört oder entzogen wird. Das im Grundgesetz verankerte Eigentum darf ebenso wenig beeinträchtigt, beschädigt oder entzogen werden. Allerdings besteht kein absoluter Schutz gegen Enteignung.
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