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Bei Hartz IV eine Erbschaft ausschlagen - darauf achten

Auszahlen oder ausschlagen?
Auszahlen oder ausschlagen?
Sie hatten einen Todesfall in der Familie und kommen als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe in Betracht. Da Sie Hartz IV beziehen und diesen Anspruch nicht verlieren möchten, möchten Sie wissen, wie sich eine Ausschlagung der Erbschaft auf Ihre Bezüge auswirkt. Im Folgenden erfahren Sie, unter welchen Bedingungen eine Erbschaft ausgeschlagen werden sollte und was dabei zu beachten ist.

Erben als Hartz IV Empfänger/in

  • Prinzipiell gilt: Auch als Hartz IV Empfänger/in können Sie eine Erbschaft annehmen.
  • Das Erbe wird als einmaliges Einkommen bewertet, welches ab dem Monat des Zuflusses berücksichtigt wird.
  • Je nach Höhe der Erbschaft wird die Summe auf eine vom Amt zu berechnende Anzahl von Monaten aufgeteilt und auf den Anspruch auf Hartz IV angerechnet.
  • Bedenken Sie bitte, dass Sie die Erbschaft gemäß § 60 I Nr. 2 SGB I in jedem Fall melden müssen, da Sie anderenfalls eine Ordnungswidrigkeit, oder gar einen Betrug begehen, wenn Sie die Erbschaft bewusst verschweigen, um Ihren Anspruch nicht zu mindern.

Die Erbschaft ausschlagen

  • Ausschlagen ist immer sinnvoll, wenn Sie wissen oder sichere Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie Schulden erben werden
  • Beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Hilfebedürftigkeit in Hinblick auf § 34 Abs. 1 SGB II nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen dürfen, da Sie anderenfalls mit Konsequenzen rechnen müssen. Vorsätzlich wäre es z. B., einen wissentlich nicht verschuldeten Nachlass abzulehnen, weil befürchtet wird, der Anspruch auf Hartz IV ginge verloren.
  • Konsequenzen können dann in der Form eintreten, dass Ihnen die Leistung gekürzt wird, oder ganz eingestellt wird. Begründet wird dies damit, dass Personen, die sich leisten können, Gelder abzulehnen, offensichtlich nicht hilfebedürftig sind.
  • Ein Erbe ausschlagen ist ein aktiver Vorgang und muss entweder notariell beglaubigt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt werden.
  • Lassen Sie die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nicht ungenutzt verstreichen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erblasser verstoben ist und Sie Kenntnis von Ihrer Stellung als Erbe erlangen. Reagieren Sie in dieser Zeit nicht, gilt die Erbschaft als angenommen.
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