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Als Beamte Mutterschaftsgeld beziehen - darauf sollten Sie achten

Mutterschaftsgeld ist auch für Beamte möglich.
Mutterschaftsgeld ist auch für Beamte möglich.
Beamte können in der Regel kein Mutterschaftgeld beziehen, aber wie immer im Leben gibt es Ausnahmefälle, in denen es auch Mutterschaftsgeld für Beamte gibt.

Beamtenbezüge und Mutterschaftsgeld

Beamte werden nach der Beamtenbesoldungstabelle bezahlt. In dieser sind auch Krankenzeiten, Urlaubsregelungen und der Mutterschutz geregelt. Die Regelungen in der Beamtenbesoldung stimmen mit den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes im Wesentlichen überein. Aus diesem Grund gilt Folgendes.

  • Weiblichen Beamte, die schwanger werden, steht die volle Besoldung innerhalb der gesamten Schutzfrist zu, die im Mutterschutzgesetz geregelt ist. Sie bekommen also 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt die volle Besoldung. Bei Frühgeburten steht Ihnen bis zu 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin die volle Besoldung zu.
  • Da Mutterschaftsgeld eine Entgeltersatzleistung ist, Beamte aber Ihre Besoldung weiter erhalten, steht Beamten logischerweise kein Mutterschaftsgeld zu.
  • Ist die Beamtin aber in der Elternzeit, sieht es anders aus, denn wenn sich Schutzfrist und Elternzeit überschneiden, steht auch Beamten Mutterschaftsgeld zu.
  • Eine weitere Ausnahme besteht für Beamtinnen, die eine Nebentätigkeit ausüben oder während der Schutzfrist in ein Arbeitsverhältnis wechseln.
  • Wenn Sie also als Beamtin ein Nebeneinkommen haben oder in der Elternzeit sind, sollten Sie sich  das entsprechende Formular bei der Mutterschaftsgeldstelle runterladen. Dort bekommen Sie auch alle Informationen, die Sie benötigen.
  • Füllen Sie und Ihr Arbeitgeber die Formulare sorgfältig aus, fügen die nötigen Bescheinigungen bei und senden alles noch vor dem voraussichtlichen Beginn der Schutzfrist an die Mutterschaftsgeldstelle.

Beamte bekommen nur aus diesem Grund kein Mutterschaftsgeld, weil Ihnen die volle Besoldung innerhalb der Schutzfrist, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird, zusteht. Mutterschaftsgeld gibt es nur dann, wenn aufgrund von Elternzeit oder Nebentätigkeit Einnahmen während der Schutzfrist bei der Beamtinnen entfallen.

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