Alle Kategorien
Suche

Abschreibung bei Außenanlagen - Hinweise

Zufahrt und Co. sind abschreibungsfähig.
Zufahrt und Co. sind abschreibungsfähig.
Die Abschreibung von Außenanlagen erfolgt zur finanziellen Erleichterung von Bauherren. Jedoch darf nicht automatisch alles, was sich auf dem Grundstück befindet, abgeschrieben werden.

Die Abschreibung von Außenanlagen

  • Für Häuslebauer ist es wichtig zu wissen, wie Sie Geld einsparen respektive zurückerhalten können. Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit zur Abschreibung von Außenanlagen. Dies hat den Zweck, dem Eigentümer die Anschaffung zu erleichtern und die Kosten zu senken bzw. zu verteilen. Die Kosten für die Anlagen werden so über die Jahre abgeschrieben.
  • Als Außenanlagen gelten jedoch nur die sogenannten „unbeweglichen Wirtschaftsgüter“, also alles, was zwar zum Grundstück gehört, aber außen ist und noch dazu immobil.
  • Das bedeutet, dass Zufahrten, Wege, Hofpflaster, Platzbefestigungen, Zäune und auch nicht öffentliche Spielplätze, gärtnerische Gestaltung usw. abschreibungsfähig sind.
  • Außerdem gibt es die Möglichkeit zur Abschreibung, wenn die alte Außenanlage bzw. Teile davon aufgrund außerordentlicher und unerwarteter Umstände abgenutzt wurde.
  • Möglicherweise sind Teile der Außenanlage auch als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend zu machen.

Nicht abschreibungsfähig

  • Alles, was jedoch bewegt werden kann, also zum Beispiel Mülltonnen, Baustellentoiletten, mobile Holzrampen (zum Beispiel an Treppen für Rollstuhlfahrer), zählen nicht in diese Kategorie und können demnach nicht entsprechend abgeschrieben werden. Auch nachträglich angebrachte Sonnenmarkisen am Haus oder eine Alarmanlage wird möglicherweise nicht als Außenanlage anerkannt.
  • Auch Außenanlagen, die funktionell direkt zum Gebäude gehören, können möglicherweise nicht gemäß der obigen Regelung abgeschrieben werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Rufen Sie bei Unklarheiten einfach in Ihrem zuständigen Finanzamt an oder fragen Sie Ihren Steuerberater.
Teilen: