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1. Stimme und 2. Stimme bei der Landtagswahl - Informatives

Bei Landtagswahlen gibt es die 1. und 2. Stimme.
Bei Landtagswahlen gibt es die 1. und 2. Stimme.
Bei einer Landtagswahl kann man eine 1. Stimme und eine 2. Stimme abgeben, genau wie bei der Bundestagswahl. Dabei hat die Zweitstimme mehr Gewicht, doch ist das Wahlrecht in den einzelnen Bundesländern etwas unterschiedlich.

Das Wahlrecht in Deutschland ist für die Wähler im Prinzip ganz einfach: Man kreuzt seine Wunschpartei an und kann eventuell noch einem Kandidaten eine Stimme geben.  Doch wenn es um das Ergebnis geht, wird es etwas kompliziert, da es um die Sitzverteilung im jeweiligen Landesparlament geht, dann kommen noch Überhangmandate hinzu und Prozenthürden.

Landtagswahl: Was es mit 1. und 2. Stimme auf sich hat

In fast allen Bundesländern ist das Wahlrecht zur Landtagswahl einheitlich, außer in Bremen, dem Saarland und Hamburg.

  • Für alle anderen Bundesländer ist die Wahl etwas einfacher, hier wählen Sie mit der 1. Stimme einen Direktkandidaten und mit der 2. Stimme die Partei.
  • Dabei ist die Zweitstimme um einiges gewichtiger als die Wahl des Direktkandidaten, denn hierbei geht es um die Landesregierung. Hat Ihre Wunschpartei genügend Stimmen und damit die Mehrheit, dann wird diese Partei an der Spitze Ihres Bundeslandes stehen und Sie regieren.
  • Wenn die Partei nicht die Mehrheit für sich verbuchen kann, so ist es möglich, dass sie in den Landtag einzieht, falls sie mehr als 5 % der Stimmen erhält - das ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.
  • Dann geht es bei der Stimmauszählung noch um die Anzahl der Sitze im Landtag - je mehr 2. Stimmen eine Partei dabei erhält, umso mehr Abgeordnete darf sie in den Landtag schicken.
  • Mit der 1. Stimme können Sie einen Wunschkandidaten für das Amt des Landtagsabgeordneten aus Ihrem Stimmkreis wählen. Das wird als Direktmandat bezeichnet und hier reicht dem Kandidaten in der Regel schon die einfache Mehrheit. Dieser Abgeordnete ist dann nach erfolgreicher Wahl für Ihren Wahlkreis zuständig.
  • Dann gibt es noch Sonderfälle, etwa wenn die Partei mehr Sitze erhält, als sie Direktkandidaten auf der Liste stehen hatte. In diesem Fall können die Sitze mit weiteren Kandidaten der gleichen Partei gefüllt werden.
  • Umgekehrt wird es schwierig, wenn die Direktkandidaten mehr Wählerstimmen erhalten als die Partei selbst. Dann spricht man von Überhangmandaten, die ganz unterschiedlich gehandhabt werden können. Entweder erhalten diese Kandidaten einfach ihre Sitze, das Parlament wird insgesamt vergrößert und alle Parteien müssen die Abgeordneten aufstocken oder die Überhangmandate werden einfach nicht zugeteilt.

Unterschiede im Landtagswahlrecht

Wie bereits erwähnt, ist das Landtagswahlrecht nicht in allen Bundesländern gleich. Deshalb gibt es hier noch einen kurzen Überblick über die Unterschiede - genauere Informationen finden Sie auf den Websites Ihrer jeweiligen Landesregierung.

  • Die Legislaturperiode beträgt normalerweise 5 Jahre, außer in Bremen, dort dauert sie nur ganze 4 Jahre. Früher war dies auch in Hamburg so, doch dort wurde die Legislaturperiode Anfang 2013 auf 5 Jahre verlängert.
  • In den Bundesländern Hamburg, Bremen und dem Saarland gibt es für Sie als Wähler nicht die Möglichkeit, einen Abgeordneten direkt zu wählen - also kein Direktmandat - sondern nur die Abgabe der 2. Stimme für die Partei. Auch gibt es in diesen Ländern Landeslisten, mit denen lediglich eine personalisierte Verhältniswahl stattfindet, im Saarland bleibt Ihnen ausschließlich die Listenwahl
  • Eine weitere Besonderheit gibt es in Bayern, denn hier zählt man die 1. und 2. Stimmen einfach zusammen, um die Sitzverteilung zu berechnen.
  • Und in Baden-Württemberg können Sie mit nur einem Kreuzchen Ihren Kandidaten und gleichzeitig seine Partei wählen.
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