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Üble Nachrede - was tun?

Üble Nachrede kann als Ehrverletzung auf mehreren Wegen geahndet werden.
Üble Nachrede kann als Ehrverletzung auf mehreren Wegen geahndet werden.
Üble Nachrede ist eine Spezialform der Beleidgung und nicht zu verwechseln mit der Verleumdung, bei der der Täter Kenntnis von der Unwahrheit seiner Behauptung haben muss. Die Tat kann sowohl auf strafrechtlichem als auch auf zivilrechtlichem Wege verfolgt werden.

Wann ist der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt?

  • Unter übler Nachrede ist die Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber einem anderen als dem Beleidigten zu verstehen. Sie ist geregelt in § 186 des Strafgesetzbuches.
  • Im Gegensatz zur Beleidigung geht es nicht um Werturteile, sondern um Tatsachen, die man überprüfen kann. Sie dürfen nicht erweislich wahr sein und der Täter darf keine Kenntnis von der (möglichen) Unwahrheit haben.

Wie kann man gegen die Straftat vorgehen?

  • Zunächst können Sie Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Sollte die üble Nachrede schriftlich erfolgt sein, sollten Sie die Nachricht hierfür auf jeden Fall aufbewahren bzw. auf dem Computer speichern und ausdrucken. Dies ist ein gültiger Beweis, wenn es zur Anklage kommen oder ein Strafbefehl erlassen werden sollte.
  • Beachten Sie, dass üble Nachrede ein absolutes Antragsdelikt ist. Ein Strafantrag ist notwendige Voraussetzung für die Ahndung der Tat. Allerdings muss hinzukommen, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung ablehnt (und das Verfahren einstellt), können Sie Privatklage beim zuständigen Gericht erheben.
  • Bei übler Nachrede im Internet sollten Sie den Betreiber der Seite kontaktieren und diesen anweisen, den Beitrag sowie die IP-Adresse zu speichern. Die Anweisung kann auch über einen Staatsanwalt erfolgen, sofern sich der Betreiber weigert. Der Betreiber muss den strafrechtlich relevanten Inhalt sodann umgehend löschen.
  • Sie können den Täter ferner abmahnen und ihn eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen. Bei Wiederholung der Tatsachenbehauptung muss der Täter dann eine Geldstrafe zahlen, die in der Erklärung festgelegt wird. Lassen Sie sich ggf. von einem Rechtsanwalt beraten.
  • Helfen diese Maßnahmen nicht weiter, kann auf Unterlassung geklagt werden. Wenn es besonders schnell gehen soll, können Sie beim Gericht eine einstweilige Verfügung begehren, die in der Regel schon nach ein paar Tagen erlassen wird. Voraussetzungen hierfür sind, dass Sie Ihren Anspruch dem Gericht glaubhaft machen und die Dringlichkeit begründen können.
  • In vielen Fällen können Sie darüber hinaus Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Ehrverletzung.
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