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Anzeige schriftlich verfassen - so geht's

Strafanzeige erfordert Tatverdacht.
Strafanzeige erfordert Tatverdacht.
Wenn Sie einen hinreichenden Grund oder das Bedürfnis haben, eine Straftat anzuzeigen, informieren Sie die Polizei. Wenn Sie Berührungsängste haben, können Sie die Anzeige auch schriftlich verfassen.

Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgen bestimmte Straftaten nur, wenn eine Anzeige vorliegt. Es handelt sich um sogenannte Antragsdelikte. Andere Straftaten, wie beispielsweise Kapitalverbrechen, werden bereits von Amts wegen verfolgt.

Anzeige nur bei begründetem Verdacht

Wenn Sie selbst Opfer einer Straftat geworden sind oder Kenntnis haben, dass eine andere Person eine Straftat begangen hat, können Sie die Polizei informieren. Sie können Ihre Anzeige auch an die Staatsanwaltschaft richten, die dann die örtlich oder sachlich zuständige Polizei mit den Ermittlungen zum Sachverhalt beauftragt. Handelt es sich um ein steuerliches Delikt, ist das örtliche Finanzamt Ihr Ansprechpartner.

  • Sie können Ihre Anzeige auf der Polizeidienststelle oder auf dem Finanzamt zu Protokoll geben oder Ihre Anzeige natürlich auch schriftlich abfassen und mit der Post zustellen lassen.
  • Wenn Sie Anzeige erstatten, sollten Sie sich sicher sein, dass tatsächlich zumindest der Verdacht einer Straftat vorliegt. Erstatten Sie eine offensichtlich unbegründete Anzeige, müssen Sie bedenken, dass Sie damit eine andere Person einem Verdacht aussetzen, der immerhin zu strafrechtlichen Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörden führt.
  • Erweist sich der Verdacht im Nachhinein als unbegründet, müssen Sie Ihrerseits mit einer Strafanzeige der verdächtigten Person wegen übler Nachrede, Verleumdung oder des Vorspiegelns einer Straftat rechnen. Bedenken Sie, dass Sie mit einer Strafanzeige die Existenz eines Menschen zerstören können.

Schriftlich die Polizei informieren

Richten Sie Ihre Anzeige also schriftlich an die nächste Polizeidienststelle.

  • Zuständig ist normalerweise die Polizeidienststelle am Wohnsitz der verdächtigten Person oder die Dienststelle, in deren Bezirk die Straftat begangen wurde. Ansonsten nimmt auch jede andere Polizeidienststelle Ihre Anzeige entgegen.
  • Sie müssen sich als Absender der Anzeige zu erkennen geben. Anonyme Anzeigen werden in aller Regel nicht verfolgt.
  • Bedenken Sie dabei, dass Ihre Anzeige mit Ihrem Namen in den Ermittlungsakten steht. Beauftragt die verdächtigte Person einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung, kann der Anwalt Akteneinsicht nehmen und erfährt so, wer die Anzeige gegen seinen Mandanten erstattet hat.

Den Sachverhalt genau beschreiben

  • Sprechen Sie sicherheitshalber immer nur von dem Verdacht einer Straftat. Auch Polizei und Staatsanwaltschaft sprechen im Anfangsstadium der Ermittlungen immer nur vom Verdacht einer Straftat. Erst die Ermittlungen ergeben dann den Sachverhalt, der zum Nachweis einer Straftat tatsächlich erforderlich ist.
  • Beschreiben Sie den genauen Sachverhalt, der Grundlage Ihrer Anzeige ist. Sie brauchen nicht die strafrechtlichen Straftatbestände des Strafgesetzbuches zu kennen und zu zitieren. Es genügt der Vortrag des betreffenden Sachverhalts. Die strafrechtliche Würdigung obliegt allein der Staatsanwaltschaft.
  • Bezeichnen Sie Ort und Datum und Uhrzeit des Vorfalls. Nennen Sie außerdem Zeugen und erklären Sie, warum die verdächtigte Person als Täter in Betracht kommt.

Die Anzeige mit einem Strafantrag verbinden

  • Wenn Sie selbst Opfer sind, müssen Sie zusätzlich zur Strafanzeige auch noch einen Strafantrag stellen. Liegt beispielsweise eine Körperverletzung vor, die nur auf Ihren Antrag als Opfer verfolgt wird, müssen Sie ausdrücklich erklären, dass Sie eine Strafverfolgung des Täters wünschen.
  • Bitten Sie, dass man Sie wegen der Ermittlungen auf dem Laufenden hält und Ihnen das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens mitteilt.
  • Lassen Sie sich, wenn Sie mit der Gegenwehr des Täters rechnen oder Zweifel haben, am besten von einem Rechtsanwalt vertreten, der den Sachverhalt juristisch prüft und die Anzeige ohnehin immer schriftlich verfasst. Allein ein Rechtsanwalt bekommt dann auch Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und kann so den Verlauf der Ermittlungen am besten verfolgen und Sie informieren.
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