Alle Kategorien
Suche

Nebenkosten Zahlungsziel - Fälligkeit, Verzug, Stundung und Nachforderung

Nebenkosten sind fristgerecht zu zahlen.
Nebenkosten sind fristgerecht zu zahlen.
Nebenkosten erweisen sich im Mietverhältnis zunehmend als Belastung. Für den Vermieter sind sie dennoch nur ein durchlaufender Posten. Er verdient daran nichts. Um Ihre Haushaltskasse zu kalkulieren, sollten Sie neben dem Zahlungsziel auch die Stichworte Fälligkeit, Verzug, Stundung und Nachforderung kennen.

Im Regelfall zahlen Sie als Mieter zusätzlich zur Miete auch Nebenkosten. Der Vermieter darf Ihnen die mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten in Rechnung stellen. Diese können individuell vereinbart werden. Regelmäßig wird der Vermieter aber auf den Betriebskostenkatalog der Betriebskostenverordnung verweisen (§ 2 Ziffer 1-17 BetrKV).

Vorauszahlungen auf Nebenkosten müssen abgerechnet werden

  • Nach § 556 III BGB ist der Vermieter verpflichtet, über die Vorauszahlungen für Nebenkosten (Betriebskosten) jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss Ihnen spätestens bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes zugehen. Als Abrechnungszeitraum kann das Kalenderjahr, aber auch der Tag Ihres Einzugs vereinbart worden sein. Missachtet der Vermieter diese Abrechnungsfrist, kann er Ihnen keine Nachforderungen berechnen. Umgekehrt behalten Sie aber das Recht, eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung einzufordern. Ein eventuell sich ergebendes Guthaben muss Ihnen der Vermieter erstatten.
  • Auch wenn Sie eine Warmmiete vereinbart haben und nicht zusammen mit dem Vermieter in einem Zweifamilienwohnhaus wohnen, muss der Vermieter zumindest den Energieverbrauch zur Hälfte nach Ihrem Verbrauch abrechnen (§ 4 HeizkostenV). Für den Restverbrauch und die sonstigen Nebenkosten kann als Umlageschlüssel die Wohnfläche oder Personenzahl vereinbart werden.

Zahlungsziel ist meist der Monatsdritte

  • Das Zahlungsziel für Nebenkosten ist in der Regel mietvertraglich vereinbart. Meist sind die Nebenkosten zusammen mit der Mietzahlung bis zum dritten Werktag des Monats fällig. Sie müssen berücksichtigen, dass der Vermieter die Nebenkosten selbst bezahlen und meist verauslagen muss. Sie sind für ihn nur ein durchlaufender Posten, an denen er selbst keinen Gewinn hat. Aber auch wenn Sie einen Versorgungsvertrag direkt mit einem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen haben, müssen Sie das vereinbarte Zahlungsziel beachten.
  • Missachten Sie das Zahlungsziel oder kann die Lastschrift auf Ihrem Konto nicht eingelöst werden, geraten Sie in Verzug. Schließlich ist das Zahlungsziel mietvertraglich vereinbart. Im Verzugsfall müssen Sie mit der fristlosen Kündigung rechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie das Zahlungsziel fortlaufend und beharrlich missachten.
  • Sehen Sie sich außerstande, die Nebenkosten zu bezahlen, sollten Sie den Vermieter ansprechen. Eventuell ist er bereit, Ihnen die Zahlung zu stunden. Alternativ können Sie überlegen, ob Sie wohngeldberechtigt sind und damit entlastet werden könnten.

Nachforderungen sind zwei Wochen nach Zugang fällig

  • Eine eventuelle Nachforderung ergibt sich aus dem Saldo der Nebenkostenabrechnung. Nachforderungen sind nach der Rechtsprechung frühestens zwei Wochen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung fällig und zahlbar. Diese Frist kann sich angemessen verlängern, wenn Sie Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangen. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch (§ 259 BGB).
  • Sofern Sie Anlass haben, die Miete wegen eines Mangels der Wohnung zu mindern, dürfen Sie die Minderung auch auf die Nebenkosten beziehen. Grundlage der Minderung ist immer die Bruttomiete, nicht die Kaltmiete.

Sofern Sie Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erheben, müssen Sie diese innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung vorbringen. Nach Fristablauf geht Ihnen dieses Recht verloren (§ 556 III 5,6 BGB).

Teilen: