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Nachzahlung Nebenkosten - diese Frist müssen Sie akzeptieren

Nebenkostennachzahlung nur binnen 12 Monaten.
Nebenkostennachzahlung nur binnen 12 Monaten.
Nebenkosten sind die zweite Miete. Eine Nachzahlung kann der Vermieter von Ihnen als Mieter aber nur verlangen, wenn er die Frist zur Abrechnung einhält. Außerdem müssen die Formalien stimmen.

Früher mussten Sie als Mieter oft jahrelang auf die Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter warten. Forderte er dann auch noch eine Nachzahlung, war der Ärger groß.

Nachzahlung der Nebenkosten nur binnen zwölf Monaten einforderbar

  • Der Gesetzgeber hat diesem Missstand Rechnung getragen und mit § 556 III 2 BGB eine unmissverständliche und verbindliche Regelung geschaffen.
  • Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkosten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes mit dem Mieter abzurechnen.
  • Nach dem Ablauf dieser Frist, ist Ihr Vermieter nicht mehr berechtigt, eine Nachzahlung auf die Nebenkosten zu verlangen. Als Mieter dürfen Sie jegliche Nachzahlung verweigern, ohne dass Sie die Kündigung befürchten müssen.

So berechnen Sie die Frist

  • Beachten Sie, dass der Abrechnungszeitraum nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr identisch sein muss. Der Abrechnungszeitraum richtet sich nach den Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag. Maßgebend ist danach der Zeitraum zwischen dem Ende der Abrechnungsperiode und dem Zugang der Abrechnung der Nebenkosten bei Ihnen als Mieter.
  • Enthält Ihr Mietvertrag keine Vereinbarung über den Abrechnungszeitraum, kann der Vermieter diesen selbst bestimmen. Allerdings darf der Abrechnungszeitraum weder mehr noch weniger als zwölf Monate betragen. Ihr Vermieter kann also auch dann nicht beliebig verfahren.
  • Die Abrechnungsfrist beginnt mit dem letzten Tag des Monats am Ende des Abrechnungszeitraumes von zwölf Monaten. Beispiel: Abrechnungszeitraum 12.Januar 2011 bis 11.Januar 2012: Abrechnungsfrist 31. Januar 2012. Ist der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr identisch, endet die Abrechnungsfrist mit Ablauf des 31. Dezembers des Folgejahres.

Verspätete Abrechnung muss unverschuldet sein

  • Ihr Vermieter kann nach Ablauf der Frist allenfalls dann noch eine Nachzahlung auf die Nebenkosten verlangen, wenn er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Dies kann der Fall sein, wenn er selbst die Abrechnung der Stadtwerke oder sonstige Abrechnungen verspätet erhält. Sie können diese Frist überprüfen, indem Sie Kopien der Abrechnungsunterlagen verlangen und dort die Daten einsehen.
  • Als Mieter müssen Sie wissen, dass die Verjährungsfrist für die Abrechnung von Nachzahlungen auf die Nebenkosten ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem Sie die Abrechnung vom Vermieter erhalten. Die Verjährungsfrist beträgt dann drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung begründet wurde (Beispiel: Abrechnung vom 29.3.2011, Beginn der Verjährungsfrist: 1.1.2012, Eintritt der Verjährung zum 31.12.2014).
  • Beachten Sie, dass auch Sie als Mieter verpflichtet sind, eventuelle Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats, nachdem Sie diese erhalten haben, dem Vermieter mitzuteilen. Danach sind auch Ihre Einwendungen verfristet.
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