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Guthaben aus Nebenkostenabrechnung vom Vermieter schriftlich anfordern

Nebenkosten sind oft eine zweite Miete.
Nebenkosten sind oft eine zweite Miete.
Wenn Sie monatlich eine hohe Nebenkostenvorauszahlung leisten müssen, dann ergibt sich nach einer Nebenkostenabrechnung vielleicht auch einmal ein Guthaben. Natürlich werden Sie dann daran interessiert sein, dieses so schnell wie möglich vom Vermieter zu bekommen.

Über die Nebenkostenabrechnung entsteht oft Streit zwischen Mieter und Vermieter, gerade wenn es um hohe Nachzahlungen geht. Ergibt sich bei Ihnen jedoch ein Guthaben, sollten Sie dieses vom Vermieter schriftlich einfordern, wenn er es nicht ohnehin von selbst zahlt.

Die Zahlung des Guthabens

  • Die Abrechnung der Betriebskosten muss spätestens bis zum "Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes" erfolgen, siehe § 556 Abs. 3 S. 2 BGB. Das heißt, dass Sie von Ihrem Vermieter spätestens Ende Dezember die Abrechnung für das vorangegangene Jahr bekommen sollten.
  • Ergibt sich dann ein Guthaben, wird Ihnen Ihr Vermieter das Guthaben in der Regel auszahlen, indem er es mit der nächsten fälligen Miete verrechnet. Dies ist insbesondere bei großen Wohnungsgesellschaften der Fall.
  • Sollte dies jedoch nicht passieren, sollten Sie von Ihrem Vermieter das Guthaben nach einer angemessenen Frist, d. h. nach 30 Tagen, schriftlich einfordern. Beziehen Sie sich dabei genau auf den Abrechnungszeitraum und die Abrechnung Ihres Vermieters.
  • Sollte Ihr Vermieter nicht zahlen, könnten Sie nach nochmaliger Mahnung das Guthaben von den nächsten Nebenkostenvorauszahlungen abziehen.

Streit über die Nebenkostenabrechnung

  • In manchen Fällen kann es sein, dass Sie selbst ein Guthaben ausgerechnet haben, dieses jedoch nicht aus der Abrechnung Ihres Vermieters hervorgeht. Dann sollten Sie sich gegen die Abrechnung zur Wehr setzen. Einwendungen dagegen müssen Sie Ihrem Vermieter spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. 
  • Wenn der Vermieter Ihnen das selbst errechnete Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung nicht zahlt, sollten Sie allerdings keinesfalls die Miete kürzen. Denn dann kommen Sie mit der Mietzahlung möglicherweise in Verzug, und im schlimmsten Fall liefern Sie Ihrem Vermieter dann einen Grund, Ihnen fristlos zu kündigen.
  • Im Falle eines selbst errechneten Guthabens, das Sie vom Vermieter verlangen, sollten Sie diesem in Ihrem Schreiben genau aufschlüsseln können, woraus sich das Guthaben ergibt.

In der Regel wird ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung mit der nächsten Miete verrechnet, nur im Ausnahmefall werden Sie dieses vom Vermieter schriftlich anfordern müssen.

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