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Kindergeld nach Abbruch oder Pause des Studiums - Hinweise

Das Kindergeld wird bei einer Pause im Studium weitergezahlt.
Das Kindergeld wird bei einer Pause im Studium weitergezahlt.
Eltern wissen, wie hoch die finanzielle Belastung sein kann, wenn das Kind eine Ausbildung macht oder studiert. Der Staat unterstützt die Familien mit vielen sozialen Leistungen. Kommt es dann zu einem Abbruch oder einer Pause des Studiums, ist vielen unklar, ob sie noch einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Ein Abbruch oder eine Pause des Studiums - finanzielle Aspekte

  • Wer ein Studium absolviert und sich für einen Abbruch entscheidet, braucht Klarheit über seine finanzielle Sitution. Manche nehmen ein Studium auf und machen währenddessen eine Pause. Pausiert wird aus vielen Gründen. Vielleicht liegt eine Schwangerschaft vor oder eine Krankheit. Manche Studenten gehen auch temporär ins Ausland, um zu arbeiten oder dort ein Auslandssemester zu absolvieren.
  • In der Zeit, in der das Studium pausiert, müssen nur noch die Verwaltungsgebühren, nicht die Studiengebühren gezahlt werden. Hat Ihr Kind ein Studienfach abgebrochen, muss es keine Studiengebühr mehr bezahlen. Zuviel gezahlte Beiträge können im Rahmen der Exmatrikulation erstattet werden.  
  • Leistungen, die der Staat bezahlt, können diese finanzielle Belastung abmildern. Daher ist es wichtig, zu wissen, ob weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht oder andere Leistungen wie beispielsweise Wohngeld beantragt werden können.

Das Kindergeld unterliegt bestimmten Voraussetzungen

Sobald Jugendliche volljährig werden und den Abbruch ihres Studiums oder eine Pause in Erwägung ziehen, kommt auch finanziell Unsicherheit auf. Das Kindergeld unterliegt bestimmten Voraussetzungen.

  • Grundsätzlich haben Sie bis zum 25. Lebensjahr einen Anspruch auf Kindergeld, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Leistung wird immer gewährt, bis das Kind volljährig ist. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Schüler sind, Auszubildender oder Student.
  • Bei einem Abbruch des ersten Studiums oder der Ausbildung wird die Leistung auch weiterhin gewährt bis zum 25. Lebensjahr. Sie erhalten erst dann keine Leistung mehr, wenn die erste Ausbildung erfolgreich absolviert ist.
  • Legen Sie eine Pause ein, führt das nicht dazu, dass keine Leistung mehr gezahlt wird. Die gleichen Regelungen wie bei einer vorzeitigen Beendigung treten ein.
  • Ist die erste Ausbildung absolviert oder haben Sie bereits einen universitären Abschluss, erhalten Sie nur dann weiterhin die Leistung, wenn Sie jünger sind als 25 und wenn Sie weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Das kann den Übergang ins Berufsleben erleichtern.
  • Die Leistung hängt nicht vom Einkommen der Eltern ab. Sie kann beantragt werden, ohne dass darüber Nachweise zu erbringen sind. Es reicht aus, wenn Sie das Alter des Kindes nachweisen und mitteilen, dass das Kind die zweite Ausbildung absolviert beziehungsweise studiert.
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