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Verjährung bei Sachbeschädigung - Beachtenswertes

Graffiti kann Sachbeschädigung sein.
Graffiti kann Sachbeschädigung sein.
Sachbeschädigung ist strafbar und verpflichtet den Schädiger zivilrechtlich zum Schadensersatz. Die Verjährung ist im Strafrecht und im Zivilrecht jedoch unterschiedlich geregelt.

Bei einer Sachbeschädigung kommen auf den Täter strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen zu. Beide unterliegen jedoch der Verjährung. Diese dient dem Rechtsfrieden und trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Sachverhalt mit fortschreitendem Zeitverlauf immer weniger aufklärbar wird. Graffiti verpflichtet den Täter zivilrechtlich, dem Hauseigentümer die Instandsetzungskosten zu ersetzen. Strafrechtlich ist Graffiti nur strafbar, wenn die Substanz der Hauswand beschädigt wird.

Sachbeschädigung verpflichtet zum Schadensersatz

  • Zivilrechtlich beträgt die Verjährung regelmäßig 3 Jahre. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Folglich beginnt die Verjährungszeit mit Ablauf des 31.12. und endet 3 Jahre später am 31.12. um Mitternacht.
  • Diese Verjährungsfrist ist aber nur maßgebend, wenn der Täter bekannt ist. Ist der Täter nicht bekannt, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre (§ 199 BGB). Erfährt der Geschädigte also nach langer Zeit erst, wer für die Sachbeschädigung verantwortlich ist, kann er den Täter noch bis zu 10 Jahre nach der Tat in die Verantwortung nehmen. Dessen Verantwortung erlischt jedoch endgültig spätestens nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Tatbegehung.
  • Um die Verjährung zu unterbrechen, kann der Geschädigte bei Kenntnis der Person des Täters einen Mahnbescheid erwirken oder Schadensersatzklage beim Gericht einreichen. Alternativ bewirkt auch eine Ratenzahlungsvereinbarung zum Schadensausgleich mit dem Täter Hemmung der Verjährung.

Auch strafrechtlich tritt mit der Verjährung Ruhe ein

  • Strafrechtlich ist die Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Regelmäßig wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.
  • Die Verjährungsfrist bei der Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinne beträgt 3 Jahre, solange der Täter unbekannt ist oder kein Strafantrag gestellt wurde (Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB). Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Wird der Täter also erst nach 4 Jahren festgestellt, bleibt er straffrei.
  • Wurde der Täter rechtskräftig wegen der Tat verurteilt, kann die Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn im Fall einer Sachbeschädigung und einer damit verbundenen Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen 3 Jahre vergangen sind.
  • Wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen verurteilt, beträgt die Vollstreckungsverjährung 5 Jahre.
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