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Die Kaution und ihre Verjährung - Wissenswertes für Mieter zum Kautionsanspruch

Über eine Mietkaution kommt es leicht zum Streit.
Über eine Mietkaution kommt es leicht zum Streit.
Meine Wohnung, mein Haus, meine Villa - doch wer mieten will, der muss meist zunächst eine Kaution an den Vermieter zahlen. Der Anspruch auf Zahlung der Kaution wie auch der Anspruch des Mieters auf deren Rückzahlung unterliegen dabei der Verjährung.

Während die Kaution vom Mieter in den meisten Fällen anstandslos gezahlt wird, kommt es über die Rückzahlung der Mietsicherheit zwischen Mieter und Vermieter oft zum Streit. Denn der Vermieter muss sie nicht sofort nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen. Auch die Verjährung des Rückzahlungsanspruches beginnt daher nicht sogleich mit dem Auszug aus der Wohnung.

Verjährung des Anspruchs auf die Zahlung der Kaution

  • Auch der Vermieter muss sich kümmern, wenn der Mieter die vereinbarte Mietsicherheit einfach nicht zahlt. Tut er hingegen nichts und fällt ihm erst nach Jahren ein, dass er nun das entsprechende Geld haben will, kann es zu spät sein.
  • Denn auch der Anspruch des Vermieters unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB, die drei Jahre beträgt.
  • Die Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist. Wird ein Mietvertrag beispielsweise zum 01.07. abgeschlossen, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12. zu laufen.
  • Die regelmäßige Verjährungsfrist sollten auch Mieter beachten, die ihre Mietsicherheit vom Vermieter zurückhaben wollen.

Zeitrahmen für den Vermieter

  • Hier ist allerdings zu beachten, dass die Frist nicht direkt mit dem Ende des Mietverhältnisses bzw. dem Schluss des Jahres, in dem dieses endet, zu laufen beginnt.
  • Da die Kaution für den Vermieter die einzige Sicherheit darstellt, eventuelle Ansprüche gegen den Mieter nach dessen Auszug noch durchsetzen zu können, kommt hier eine andere Regelung zum Tragen.
  • Dem Vermieter muss es möglich sein, fällige Ansprüche wie beispielsweise diejenigen aus einer Betriebskostenvereinbarung noch abzurechnen.
  • Die Verjährungsfrist für den Kautionsrückzahlungsanspruch beginnt daher erst zu laufen, wenn entsprechende Ansprüche des Vermieters auf eine Betriebskostennachzahlung fällig sind (vgl. dazu den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.04.2005, Az. I-24 W 16/05).

Ein Vermieter kann nicht ewig warten, bis er die Kaution zurückzahlt. Lässt er sich damit jedoch über Gebühr Zeit, sollte der Mieter die Rückzahlung rechtzeitig anmahnen.

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