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Verjährungsfristen bei Rechnungen unter Kaufleuten - Informatives

Für Rechnungen gelten Verjährungsfristen.
Für Rechnungen gelten Verjährungsfristen.
Auch unter Kaufleuten gelten mittlerweile keine anderen Verjährungsfristen mehr als unter Privatpersonen. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rechnungen beträgt drei Jahre. Jeweils zum Jahresende sollten Sie daher genau prüfen, ob noch Forderungen offen sind, deren Verjährung droht.

Ist eine Forderung verjährt, bedeutet dies nicht, dass sie nicht mehr existiert. Denn die Verjährung des Anspruchs führt nicht zum Erlöschen der Forderung, sondern nur dazu, dass der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.

Welche Verjährungsfristen bei Rechnungen gelten

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist, die auch für Rechnungen gilt, beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Andere Verjährungsfristen sind beispielsweise für die Verjährung von Mängelansprüchen beim Kaufvertrag zu beachten, s. § 438 Abs. 1 BGB.
  • Eine dreißigjährige Frist gilt für die Verjährung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Einer der wichtigsten Fälle ist dabei der des rechtskräftig festgestellten Anspruchs, s. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wer also einen Titel in den Händen hält, kann sich länger Zeit lassen.    
  • Zu beachten ist neben der Frist allerdings auch der Fristlauf. Dieser beginnt nicht etwa direkt mit dem Entstehen des Anspruchs, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist s. § 199 Abs. 1 BGB. 
  • Wusste der Gläubiger zunächst einmal nicht, dass ihm ein Anspruch zusteht, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn er die anspruchsbegründenden Umstände und den Schuldner kennt oder zumindest kennen müsste, s. § 199 Abs. 2 BGB. Ansonsten hätte ein Gläubiger oft keine Chance mehr, einen gerechtfertigten Anspruch durchzusetzen.

Was auch unter Kaufleuten beachtenswert ist

  • Die allgemeinen Verjährungsregeln gelten auch unter Kaufleuten. Insbesondere am Jahresende sollte daher jeder seine Unterlagen genau daraufhin überprüfen, ob die Verjährung von Rechnungen bzw. Ansprüchen droht. Denn nur wenige Schuldner sind bereit, auch verjährte Rechnungen noch zu bezahlen.
  • Droht Verjährung, kann diese durch eine Hemmung unterbrochen werden. Hierzu ist es beispielsweise ausreichend, dem Schuldner einen Mahnbescheid zuzustellen, s. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Auch bei Rechnungen unter Kaufleuten sind die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten. Jeder ordentliche Kaufmann sollte seine Unterlagen daher regelmäßig überprüfen.

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