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Unerlaubtes Plakatieren - welche Strafe?

Plakatieren ist bei Substanzveränderung sachbeschädigend.
Plakatieren ist bei Substanzveränderung sachbeschädigend.
Fremde Wände sind tabu. Unerlaubtes Plakatieren steht daher unter Strafe, aber auch nur dann, wenn damit eine Substanzveränderung erfolgt oder die Beseitigung großen Aufwand erfordert. Es kommt also auf Details an.

Möchten Sie als Eigentümer Ihre Hauswand mit Plakaten bekleben, ist das in Ordnung, aber auch nur deshalb, weil Sie als Eigentümer über Ihr Eigentum bestimmen können. Fremdes Eigentum hingegen müssen Sie respektieren.

Sachbeschädigung steht unter Strafe

Kleben Sie irgendwelche Plakate an fremde Häuserwände, Verteilerkästen der Bundespost, Telefonzellen oder Schaufenster von Geschäften, handelt es sich um unerlaubtes Plakatieren.

  • Unerlaubtes Plakatieren gilt als Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB und steht unter Strafe. Nach Abs. 2 werden Sie nämlich bestraft, "wenn Sie das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern".
  • In diesem Sinne schränkt die Rechtsprechung den Tatbestand insoweit ein, als die Sachbeschädigung eine Substanzveränderung erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn Sie das äußere Erscheinungsbild des Untergrundes nachhaltig und dauerhaft verändern, sodass der ursprüngliche Zustand nicht oder nicht ohne Weiteres wieder hergestellt werden kann.

Beispiele für strafbares Plakatieren

  • Beispiele: Muss der fremde Hauseigentümer den Putz beschädigen, um Ihr aufgeklebtes Plakat zu entfernen, ist die Substanz beschädigt, es liegt eine Sachbeschädigung vor und Sie müssen bei Anzeige mit Strafe rechnen. Zerkratzt er die Fensterscheibe, um Ihr Plakat zu entfernen, ist ebenfalls die Glassubstanz geschädigt. Wird der Lack der Telefonzelle beschädigt, gilt das Gleiche.
  • Vorsicht: Auch ohne Substanzveränderung genügt es, wenn der Eigentümer das Plakat nur mit erheblichem Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten beseitigen kann.
  • Selbst wenn Ihr unerlaubtes Plakatieren keine Sachbeschädigung im Sinn des Strafgesetzbuches darstellt, riskieren Sie eine Ordnungswidrigkeit. In vielen Polizeiverordnungen der Bundesländer oder der Gemeinden wird nämlich wildes Plakatieren mit Bußgeld bedroht. Diese Vorschriften haben zum Ziel, das äußere Erscheinungsbild in der Gemeinde in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.

Vermeiden Sie Unerlaubtes durch Zustimmung

  • Wenn Sie also Plakate aufhängen möchten, sollten Sie nach Möglichkeit immer die Zustimmung des Eigentümers einholen.
  • Außerdem empfiehlt es sich, die Plakate so aufzuhängen, dass sie ohne allzu große Schwierigkeiten wieder entfernt werden können. Gegebenenfalls versichern Sie ausdrücklich, das Plakat nach Ablauf einer bestimmten Frist selbst wieder zu entfernen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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