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Über die Rentenversicherung eine Umschulung finanzieren lassen - was Sie dabei beachten sollten

Berufliche Rehabilitation bei Krankheit kann sinnvoll sein.
Berufliche Rehabilitation bei Krankheit kann sinnvoll sein.
Wer seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, kann unter bestimmten Umständen eine von der Rentenversicherung finanzierte Umschulung machen. Eine Garantie auf einen späteren Arbeitsplatz stellt eine solche Umschulung jedoch nicht dar.

Wenn Sie sich Ihre Umschulung über die Rentenversicherung finanzieren lassen wollen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen - wann die Rentenversicherung eine Umschulung bezahlt

  • Von der Rentenversicherung werden nicht nur Renten gezahlt, sondern auch die sogenannten "Leistungen zur Teilhabe" erbracht. Gem. § 9 SGB VI gehören dazu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Maßnahmen. Damit soll auch Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen eine weitere Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht werden.
  • Wenn Sie eine solche Leistung beispielsweise in Form der Förderung einer beruflichen Weiterbildung oder Ausbildung (§ 16 SGB VI i.V.m. §§ 33-38 SGB IX) in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dafür jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Diese unterscheiden sich nach den versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) und den persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI). Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist in der Regel entweder die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von mindestens 15 Jahren oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente, § 11 Abs. 1 SGB VI.
  • Gem. § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI werden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation jedoch auch erbracht, wenn ohne sie eine Rentenzahlung  wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit zu erbringen wäre.
  • Zu den persönlichen Voraussetzungen gem. § 10 SGB VI gehört es u. a., dass die Erwerbsfähigkeit beim Antragstellenden wegen des Vorliegens einer Krankheit in erheblichem Maße gefährdet oder gemindert ist.

Bei dem Versicherungsträger die Maßnahme erfolgreich beantragen

  • Wenn Sie eine Leistung zur beruflichen Rehabilitation in Anspruch nehmen bzw. eine Umschulung machen wollen, müssen Sie sich allerdings darauf einstellen, dass solche Leistungen nicht im ersten Anlauf gewährt, sondern der Antrag zunächst einmal abgelehnt werden.
  • Die Minderung bzw. Gefährdung Ihrer Erwerbsfähigkeit sollten Sie daher dezidiert durch die medizinischen Fakten belegen können.
  • Eine solche Minderung bzw. erhebliche Gefährdung liegt schon dann vor, wenn Sie Ihrer alten beruflichen Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Umfang nachgehen können.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich über die Rentenversicherung eine Umschulung finanzieren lassen. Die persönlichen Voraussetzungen dazu sollten Sie medizinisch fundiert nachweisen können.

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