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Krankenversicherung bei Erwerbsunfähigkeitsrente - Wissenswertes zum Krankenversicherungsschutz

Jeder sollte krankenversichert sein.
Jeder sollte krankenversichert sein.
Nicht jeder Arbeitnehmer erreicht das reguläre Renteneintrittsalter. Bei voller oder geminderter Erwerbsfähigkeit wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt, sofern ein entsprechender Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Ist der Arbeitnehmer zuvor privat krankenversichert gewesen, kann er nun jedoch nicht automatisch in die dann meist günstigere gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente fällt meist nicht sehr hoch aus. Trotzdem müssen weiterhin die Beiträge zu einer Krankenversicherung finanziert werden. Nicht jeder ist jedoch mit dem Rentenbezug in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.

Krankenversicherung der Rentner beim Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente

  • Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
  • Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ist vor allem eine Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nötig. Mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes von Berufseintritt bis Stellung des Rentenantrages muss eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung  bestanden haben.
  • Ausreichend ist hier auch die Familienversicherung gem. § 10 SGB V. Auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt die Vorversicherungszeiten.
  • Schlechte Karten als Erwerbsunfähigkeitsrentner hat jedoch, wer zuvor lange Zeit privat krankenversichert war. Ein Wechsel in die GKV beim Rentenbezug ist dann regelmäßig nicht mehr möglich. 
  • Auch versicherungspflichtige Erwerbsunfähigkeitsrentner erhalten durch ihren Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den Beiträgen der GKV, s. § 249a SGB V. Dieser Zuschuss läuft darauf hinaus, dass ein pflichtversicherter Rentner in der GKV aus seiner Rente nur ca. die Hälfte der Beitragshöhe selbst tragen muss.

Freiwillige Versicherung im Rentenbezug

  • Bei entsprechenden Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenkasse ist dort im Falle des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente auch eine freiwillige Mitgliedschaft möglich, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
  • Die Beiträge bei einer freiwilligen Versicherung liegen allerdings beim Bezug einer nur geringen Rente wesentlich höher als bei einer Pflichtversicherung.
  • Gem. § 106 SGB VI zahlt der Rentenversicherungsträger auch bei einer freiwilligen Versicherung einen Zuschuss.
  • Wer ausschließlich in der PKV versichert war, wird dies auch als Erwerbsunfähigkeitsrentner bleiben müssen. Auch dann gibt es immerhin einen Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten gem. § 106 SGB VI.

Beim Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente besteht kein automatischer Versicherungsschutz in der GKV. Hierfür kommt es vielmehr auf die Vorversicherungszeiten an.    

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