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Gemeinsames Sorgerecht für Kinder nach der Heirat - die Bedeutung näher erläutert

Familien können unterschiedlich gebildet werden.
Familien können unterschiedlich gebildet werden.
Vater, Mutter, Kind - so einfach lassen sich die Familienverhältnisse in modernen Patchworkfamilien meist nicht beschreiben. Insbesondere ist es längst nicht mehr üblich, dass der Geburt von Kindern die Eheschließung voraussgeht. Zumindest nach der Heirat besteht für die gemeinsamen Kinder jedoch auch ein gemeinsames Sorgerecht.

Um das Sorgerecht kann heftig gestritten werden. Solche Auseinandersetzungen sind allerdings oft nicht im Sinne der Kinder - und längst ist es nicht mehr automatisch so, dass im Falle von Trennung oder Scheidung die Mutter das Sorgerecht bekommt. Und im Falle einer Heirat ergibt sich für die gemeinsamen Kinder auch ein gemeinsames Sorgerecht.

Nach Heirat gemeinsames Sorgerecht für unehelich geborene Kinder

  • Oft kommt es vor, dass Kinder geboren werden, zwischen den Partnern jedoch noch keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
  • Gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB steht bei der Geburt des Kindes unverheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht in jedem Falle dann zu, wenn sie einander heiraten.
  • Dies gilt also nur für den Fall, dass die Eltern des gemeinsamen Kindes heiraten. Heiratet hingegen ein neuer Lebenspartner eine Frau, die schon Kinder mit in diese Ehe bringt, bekommt er für diese durch die Heirat nicht automatisch ein Sorgerecht mit.
  • Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG ist die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB in bestimmter Weise auszulegen bzw. anzuwenden: Dieser Norm zufolge können unverheiratete Eltern ein gemeinsames Sorgerecht auch dann bekommen, wenn sie eine entsprechende Sorgeerklärung abgeben.

Sorgeerklärungen und Kindeswohl

  • Dem Wortlaut des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zufolge konnte der Vater von der gemeinsamen Sorge ausgeschlossen werden, wenn die Mutter nicht bereit war, eine entsprechende Sorgeerklärung abzugeben.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings entschieden, dass ein genereller Ausschluss des Vaters vom Sorgerecht sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.
  • Die Norm ist daher in der Weise auszulegen, dass ein Familiengericht auch nur auf Antrag eines der beiden Elternteile - also beispielsweise des Vaters - ein gemeinsames Sorgerecht übertragen kann. Einzige Voraussetzung ist dabei, dass zu erwarten sein muss, dass diese Regelung dem Kindeswohl entspricht.
  • Damit ist ein gemeinsames Sorgerecht auch ohne Heirat und ohne die ausdrückliche Zustimmung der Mutter möglich.      

Nach der Eheschließung besteht für gemeinsame Kinder auch die elterliche Sorge gemeinsam. Die Rechte der Väter wurden hierbei in den vergangenen Jahren gestärkt.

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