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Der Behinderungsgrad und seine Feststellung - Wissenswertes

Der Grad der Behinderung wird individuell festgestellt.
Der Grad der Behinderung wird individuell festgestellt.
Die Feststellung des Behinderungsgrades kann weitreichende Folgen haben. Abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) gibt es sehr unterschiedliche Nachteilsausgleiche, insbesondere unterschiedliche Steuerfreibeträge.

Ist der Behinderungsgrad nicht schon in einem Rentenbescheid oder durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt worden, so kann ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gem. § 69 SGB IX gestellt werden.

Die Feststellung des Behinderungsgrades durch die Versorgungsämter

  • Der Antrag muss beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden, das dafür in aller Regel einen Vordruck bereithält. Dabei müssen u. a. genaue Angaben zu den vorliegenden Gesundheitsstörungen und den behandelnden Ärzten gemacht werden. Daher empfiehlt es sich, den behandelnden Arzt von einer beabsichtigten Antragstellung gem. § 69 SGB IX zu unterrichten.
  • Die Versorgungsämter richten sich bei der Feststellung des Behinderungsgrades nach den sog. "versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten zwar detaillierte Angaben zu den Beeinträchtigungsgraden bei unterschiedlichen Störungen, sie sind jedoch immer nur als Anhaltswerte zu verstehen und ersetzen daher nicht die individuelle Betrachtung (vgl. auch die allgemeinen Hinweise zur GdS-Tabelle unter Teil B der versorgungsmedizinischen Grundsätze).
  • Anhand der Berichte der behandelnden Ärzte wird das Versorgungsamt dann seine Feststellung treffen und diese dem Antragsteller in Form eines Bescheides mitteilen.

Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Versorgungsamtes

  • Wer mit der Feststellung des Versorgungsamtes zum Behinderungsgrad nicht einverstanden ist, kann hiergegen zunächst Widerspruch einlegen, vgl. § 118 Abs. 1 SGB IX.
  • Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe bzw. Erhalt des Feststellungsbescheides erhoben werden.
  • Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, d. h. folgt die Behörde den Ansichten des Widerspruchsführers nicht, erteilt sie einen Widerspruchsbescheid.
  • Gegen den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Feststellung des Behinderungsgrades kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Wichtig zu wissen ist, dass auch hier die Frist einen Monat nach Bekanntgabe bzw. Erhalt des Bescheides beträgt.

Der Grad der Behinderung kann gem. § 69 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen festgestellt werden. Ein solches Feststellungsverfahren wird dabei in der Regel einige Zeit dauern.  

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