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Besuchsrecht des Vaters bei gemeinsamen Sorgerecht einfach erklärt

Das Kindeswohl bestimmt Sorge- und Umgangsrecht.
Das Kindeswohl bestimmt Sorge- und Umgangsrecht. © Kurt_Heller / Pixelio
Auch bei einem bestehenden gemeinsamen Sorgerecht muss das Besuchsrecht des Vaters zusätzlich geregelt werden. Kommt mit der Mutter keine Einigung zustande, kann das Jugendamt vermitteln. Letztlich muss das Familiengericht einscheiden.

Weder eine Trennung noch eine Scheidung ändern etwas am gemeinsamen Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Beide Elternteile behalten in der Trennungszeit wie auch nach der Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht, sofern in der Trennungszeit oder im Scheidungsverfahren nicht ausdrücklich das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen wird.

Trotz gemeinsamen Sorgerecht muss der Umgang geregelt werden

  • Mit dem gemeinsamen Sorgerecht ist noch nicht das Umgangsrecht oder ein Besuchsrecht geregelt. Kann der Vater sein Kind nicht besuchen oder wird der Umgang verweigert, ist das Sorgerecht eher theoretischer Natur.
  • Väter müssen daher darauf zu achten, dass auch ein Besuchsrecht oder Umgangsrecht mit dem Kind geregelt ist. Es gibt keine gesetzliche Regelung zugunsten des Vaters, wie häufig das Umgangsrecht oder ein Besuchsrecht ausgeübt werden darf. Im Idealfall einigt man sich mit dem anderen Elternteil.
  • Erweist sich bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts eine Einigung mit der Mutter als nicht möglich, kann der Vater das Jugendamt oder letztlich das Familiengericht vermittelnd einschalten. Notfalls muss das Familiengericht auf den Antrag des Vaters hin das Besuchsrecht anordnen.

Besuchsrecht orientiert sich am Wohl des Kindes

  • Nach der gesetzlichen Regelung hat ein Kind einen juristischen Anspruch auf ein Umgangs- und Besuchsrecht mit dem jeweils anderen Elternteil. Wenn das Kind nicht beim Vater lebt, kann es einfordern, ihn regelmäßig zu sehen und zu besuchen. Die Mutter, bei der das Kind lebt, hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum Vater beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
  • Damit stellt das Gesetz die Interessen des Kindes in den Vordergrund. Möchte das Kind selbst den Vater allerdings nicht sehen, wird es schwierig, ein Umgangsrecht oder ein Besuchsrecht zu realisieren. Will der Vater sein Sorgerecht wirksam ausüben, ist er aber auf den Umgang mit dem Kind angewiesen. Ein Gericht wird im Einzelfall also genau prüfen, ob und wie das Besuchsrecht ausgestaltet wird.

Interessen des Vaters gerichtlich klären

  • Sofern eine Einigung mit der Mutter nicht möglich ist, muss der Vater das Familiengericht einschalten. Die Gerichte stellen im Regelfall auf das Alter des Kindes ab und gewähren ein Besuchsrecht des Vaters umso länger, je älter das Kind ist.
  • Das Besuchsrecht des Vaters wird bei kleinen Kindern meist auf einen stundenweisen Kontakt einmal in der Woche beschränkt. Bei Kindern ab drei Jahren werden erstmals Übernachtungen und bei Schulkindern regelmäßige Übernachtungen gewährt. Das Gericht wird dabei auch den bisherigen Umgang berücksichtigen. Hatte der Vater bereits in der Trennungszeit regelmäßig Umgang mit dem Kind, wird ihm auch nach der Scheidung ein ausgedehntes Besuchsrecht bewilligt werden. Umgekehrt wird ein Familiengericht einen wenig intensiven Kontakt kaum intensivieren wollen.
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