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Besuchsrecht des Vaters regeln - einige Anregungen für eine gute Lösung

Das Besuchsrecht des Vaters ist eine der wichtigsten Trennungsfolgen, die Eltern klären müssen.
Das Besuchsrecht des Vaters ist eine der wichtigsten Trennungsfolgen, die Eltern klären müssen.
Wer sich trennt und für gemeinsame Kinder zu sorgen hat, muss auch sicher stellen, dass die Kinder die Bindung zu beiden Elternteilen behalten. Ganz gleich, ob Sie sich nach der Scheidung beziehungsweise Trennung für die gemeinsame elterliche Sorgerechtsregelung entscheiden oder ob ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält - Sie müssen sich über eine Umgangsregelung einigen. Für das Besuchsrecht des Vaters gibt es verschiedene Lösungsvarianten.

Besuchsrecht: Welche Rechte und Pflichten müssen Eltern einhalten?

Die Klärung des Besuchsrechts des Vaters ist eine der wichtigsten Trennungsfolgevereinbarungen, die Eltern treffen müssen. Die beste Lösung zu finden und diese auch umzusetzen, obliegt beiden Elternteilen. Hierzu einige Anregungen:

  • Derjenige Partner, bei dem das Kind nicht ständig lebt und der das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes nicht erhält, hat Anspruch darauf, einen regelmäßigen Kontakt und Umgang mit dem Kind zu pflegen. Meist betrifft dies den Vater.
  • Es ist die Pflicht des Vaters, den Kontakt zum Kind mit einem Besuchsrecht aufrecht zu erhalten. Wie oft und in welcher Form dies stattfindet, richtet sich vor allem nach dem Alter des Kindes und seiner Entwicklung. Üblich sind Besuche zwei bis drei Mal im Monat. Hinzu kommen längere Aufenthalte (zum Beispiel in den Ferien) sowie Treffen an Fest- und Feiertagen.
  • Generell darf der Vater, der ein Besuchsrecht hat, das Kind auch mit in seine neue Wohnung nehmen.
  • Lebt der Vater mit einem neuen Partner zusammen, mindert dieser Umstand seinen Anspruch auf ein Treffen mit dem Kind nicht.
  • Der Vater kann das Besuchsrecht nicht in der Form wahr nehmen, dass er das Kind zwar pünktlich abholt und wieder zurück bringt, zwischenzeitlich jedoch von den Großeltern betreuen lässt.
  • Ist das Kindeswohl in Gefahr (typisch zum Beispiel bei Missbrauchsverdacht sexueller Natur, Gewaltausübung u.ä.), kann das Umgangs- und Besuchsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Möglich ist dann ein „begleiteter Umgang“, also ein Besuchsrecht des Vaters nur in Anwesenheit Dritter.
  • Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, darf keine negative Beeinflussung gegenüber dem Besuchsberechtigten auf das Kind ausüben oder nachteilig auf die Wünsche des Kindes für die regelmäßigen Treffen eingehen.
  • Im Gegenteil – er muss alles tun, um das Besuchsrecht des Vaters zu fördern und das Kind zum Beispiel motivieren, am Umgang festzuhalten.
  • Das Besuchsrecht darf nicht von anderen Ansprüchen, wie zum Beispiel der Unterhaltszahlung, abhängig gemacht werden.
  • Auch ein „Aushorchen“ mit Hilfe des Kindes (zum Beispiel im Hinblick auf persönliche Lebensplanung, berufs- und persönliche Wünsche) ist beiden Elternteilen untersagt.
  • Im Gegenzug darf derjenige, der das Besuchsrecht pflegt, die Treffen nicht so planen und durchführen, dass der andere Elternteil Probleme im „normalen“ Alltag mit dem Kind bekommt. Dies gefährdet das Kindeswohl.
  • Die Transportkosten, um das Besuchsrecht zu realisieren, muss der Vater selbst tragen, der das Umgangsrecht hat.
  • Unzulässig ist es im Gegenzug, den Unterhalt für die Zeit zu kürzen, in der sich das Kind beim Besuchsberechtigten aufhält (zum Beispiel in den Ferien).

So klären Sie das Umgangsrecht des Vaters

Ideal ist es, wenn beide Elternteile Regelungen für ein gutes Umgangsrecht in Form einer Besuchsvereinbarung treffen. Solch eine Vereinbarung ist spätestens dann sinnvoll und ratsam, wenn das Kind zur Schule geht, viel intensiver in einen normalen Alltag eingebunden ist und eigenen Terminen zur Freizeitgestaltung unterliegt. Halten Sie möglichst folgendes schriftlich festhalten:

  1. Der Vater darf das Kind jedes zweite Wochenende zu sich nehmen. Halten Sie Wochentag und Uhrzeit exakt fest (zum Beispiel Freitag ab 16 Uhr bis Sonntag 19 Uhr).
  2. In den Sommerferien ist das Kind drei zusammenhängende Wochen, in den sonstigen Ferienzeiten je eine Woche beim Besuchsberechtigten.
  3. Schreiben Sie die genauen Termine möglichst exakt datiert auf. Halten Sie eine Abhängigkeit von der jeweiligen Urlaubsplanung beziehungsweise –genehmigung fest.
  4. Für Feiertage sollten Sie Sonderregelungen treffen. Je nach Familientradition beziehungsweise eigener Freizeit- und Urlaubsplanung kann zum Beispiel der 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag oder –montag mit exakter Uhrzeit vereinbart werden. 
  5. Auch für den Geburtstag des Vaters sollten Sie ebenfalls eine Festlegung treffen, um an diesem Tag das Besuchsrecht zu ermöglichen. Gut ist es, den Tag beziehungsweise die Feier mit Uhrzeit (zum Beispiel 15 Uhr bis 20 Uhr) zu vereinbaren.
  6. Vermerken Sie, ob und wo das Kind abzuholen beziehungsweise abzuliefern ist oder ob sich die Eltern das Holen/Bringen teilen.
  7. Können Termine zum Besuchsrecht nicht eingehalten werden, ist der betreffende Elternteil verpflichtet, den anderen Elternteil sofort darüber zu informieren und einen Ausweichtermin zu vereinbaren.
  8. Verpflichten Sie sich in der Vereinbarung, Probleme und Streit im Zusammenhang mit dem Besuchsrechts zunächst selbst beziehungsweise mit außergerichtlicher Hilfe zu klären (zum Beispiel Jugendamt, Anwalt).
  9. Persönliche wichtige Termine des Kindes, die seine eigenen Sozialkontakte prägen, sollten möglichst Vorrang haben. Das schließt das Verständnis des Besuchsberechtigten ein, wenn das Kind zum Beispiel am geplanten Besuchswochenende zum Kindergeburtstag eingeladen ist und lieber daran teilnehmen möchte.
  10. Halten Sie auch den Umgang zu Großeltern und andere wichtige Besuchspersonen fest, die dem Wohle des Kindes nützen; idealerweise mit einem kombinierten Umgangsrecht (zum Beispiel wenn der Vater im Haus der Großeltern lebt) oder einem eigenen Besuchsrecht.
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