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Alleiniges Sorgerecht und Umgangsrecht - das sollten Sie beachten

Kinder brauchen beide Elternteile.
Kinder brauchen beide Elternteile.
Ein alleiniges Sorgerecht und Umgangsrecht ist bei unverheirateten Eltern der Regelfall, bei Verheirateten die Ausnahme. Da das Kindeswohl im Vordergrund steht, sollten Sie möglichst objektiv prüfen, wie Sie den Interessen des Kindes am besten gerecht werden.

Sind Sie mit dem Vater Ihres Kindes nicht verheiratet, steht Ihnen als Mutter ein alleiniges Sorgerecht und Umgangsrecht zu. Sind Sie verheiratet, üben beide Ehepartner das Sorgerecht gemeinsam aus und haben automatisch auch ein Umgangsrecht.

Nichteheliche Väter haben nicht einmal ein Umgangsrecht

  • Sind Sie nicht verheiratet, kann der Vater eine Sorgerechtserklärung abgeben und erhält mithin das Sorgerecht, wenn Sie als Mutter zustimmen. Einklagen kann der Vater dieses Recht nicht. Er hat als nichtehelicher Vater auch kein Umgangsrecht. Allerdings beabsichtigt der Gesetzgeber, dieses im Interesse des Kindes zu ändern.
  • Sind Sie verheiratet und leiten die Scheidung ein, bleibt das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bestehen. Ein alleiniges Sorgerecht müssen Sie beim Familiengericht beantragen. Die Übertragung der alleinigen Sorge muss schwerwiegende Gründe haben. Meinungsverschiedenheiten reichen dafür nicht aus. 
  • Sorge- und Umgangsrecht sind immer gesondert zu beurteilen. Ein alleiniges Sorgerecht führt nicht unbedingt dazu, dass ein alleiniges Umgangsrecht besteht.
  • Sie sollten wissen, dass Kinder ab 14 Jahren Ihrem Antrag auf Erteilung des alleinigen Sorgerechts widersprechen dürfen.

Sorgerecht dient dem Kindeswohl

  • Ein alleiniges Sorgerecht wird meist dann eingeräumt, wenn die Eltern außerstande sind, miteinander zu kommunizieren und so verhindern, dass Angelegenheiten, die das Kind betreffen, geregelt werden. Da der Gesetzgeber genau dieses erwartet, muss das Sorgerecht im Interesse des Kindes einem Elternteil übertragen werden.
  • Ein alleiniges Sorgerecht wird auch dann übertragen, wenn sich ein Elternteil lange Zeit nicht um das Kind kümmert, keine Anteilnahme zeigt und auch das Umgangsrecht nicht ausübt.

Familiäres Umfeld ist alleiniges Beurteilungskriterium

  • Das Familiengericht wird einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht danach prüfen, wo das Kind optimal erzogen, betreut und gefördert wird, wo die Geschwister und Großeltern leben, wo die Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehung am besten gewährleistet ist und wo allgemein das beste Umfeld für seine Entwicklung besteht.
  • Selbst wenn ein alleiniges Sorgerecht besteht, muss im Interesse des Kindeswohls geprüft werden, ob dann nicht zumindest ein Umgangsrecht für den anderen Elternteil eingeräumt werden sollte. Nach dem Gesetz haben Kinder ihrerseits ein Umgangsrecht mit dem Elternteil, bei dem sie nicht leben.
  • Jeder Elternteil ist Bestandteil der Persönlichkeit des Kindes und sollte nicht ausgeklammert werden. Es liegt in der genetischen Veranlagung eines jeden Menschen, dass er (früher oder später) den Kontakt zu Vater oder Mutter sucht. Verweigern Sie diesen, setzen Sie sich Vorwürfen des Kindes aus, die es vielleicht nicht direkt äußert, aber dennoch sein Verhältnis zu Ihnen beeinflusst.
  • Besteht Streit über das Umgangsrecht, kann das Familiengericht über dessen Umfang entscheiden und seine Ausführung näher regeln.
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