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Arbeitsende ohne Kündigung im TVöD - Hinweise

Arbeit kann auch im Alter Spaß machen.
Arbeit kann auch im Alter Spaß machen.
Ein Arbeitsverhältnis kann auch ohne Kündigung und ohne Aufhebungsvertrag enden. Auch bedarf es dazu nicht in jedem Falle einer Befristung. Im TVöD findet sich beispielsweise eine spezielle Regelung, die ein automatisches Auslaufen des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Sollten Sie dann noch weiterarbeiten wollen, müssten Sie einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.

Nicht jeder möchte mit 65 oder mit 67 Jahren aufhören zu arbeiten. Vielen reicht die Rente nicht, um davon gut leben zu können, andere möchten einfach noch etwas tun und dadurch auch soziale Kontakte pflegen. Doch in vielen Tarifverträgen - so auch im TVöD - ist mit Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente erst einmal Schluss. Mit Ihrer Arbeitslust werden Sie daher womöglich erst einmal ausgebremst.

Der TVöD und das Arbeitsende

  • Ein Arbeitsverhältnis, das dem TVöD unterfällt, bedarf nicht in jedem Fall einer Kündigung, um beendet zu sein. Der klassische Fall einer Beendigung ohne Kündigung ist die Befristung des Arbeitsvertrages - dies ergibt sich dann jedoch aus dem individuellen Vertrag und nicht aus der tariflichen Regelung.
  • In § 33 regelt jedoch auch der TVöD ein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses. Hierbei handelt es sich rechtstechnisch gesehen um eine auflösende Bedingung. Das Auflösen des Vertrages ist an eine bestimmte Bedingung geknüpft.
  • Gem. § 33 Abs. 1 Buchstabe a) TVöD ist das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet, wenn der Beschäftigte das Alter der Regelaltersrente erreicht hat. Dieses Alter ist gesetzlich festgelegt, jedoch erreicht nicht jeder Jahrgang dieses Alter zur selben Zeit. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze für die Regelaltersrente 67 Jahre, für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 ist das Alter gestaffelt.

Erwerbsminderungsrente beendet Arbeitsverhältnis

  • Das Arbeitsverhältnis, das dem TVöD unterliegt, endet noch in einem zweiten Fall automatisch. Gem. § 33 Abs. 2 TVöD ist Schluss mit der Arbeit, wenn dem Beschäftigten der Bescheid über eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente zugeht.
  • Im Rahmen dieser Regelung besteht eine Besonderheit, die vielen Beschäftigten oder Dienstherren nicht bekannt ist: Soll auf diese Weise das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen enden, dann ist - wie bei einer Kündigung - die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nötig, s. § 33 Abs. 2 Satz 4 TVöD bzw. § 92 SGB IX. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens, wenn der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt ist.

Weiterarbeiten trotz Renteneintritt

  • Mancher möchte trotz Rente gerne noch weiterarbeiten, aufgrund der langen Erfahrungen und Fachkenntnisse kann dies auch für den Dienstherrn von Nutzen sein. Bei einer Weiterbeschäftigung über das Renteneintrittsalter hinaus muss jedoch in jedem Fall ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, s. § 33 Abs. 5 TVöD.
  • Enthält der neue Arbeitsvertrag keine besonderen Kündigungsfristen, kann dieses Arbeitsverhältnis mit einer relativ kurzen Frist von vier Wochen zum Ende des Monats gekündigt werden. Dies ist insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitnehmer, der schon eine Rente bezieht, sozial abgesicherter ist als ein jüngerer Arbeitnehmer.

Nach dem TVöD kann das Arbeitsverhältnis in bestimmten Fällen auch ohne Kündigung und Auflösungsvertrag enden. Wer bei Renteneintritt weiterarbeiten möchte, muss dann einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.

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