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Zeitarbeit - Kündigungsfristen nach gesetzlichen und tarifvertraglichen Regel

Auch für Zeitarbeitnehmer gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Auch für Zeitarbeitnehmer gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. © Rainer_Sturm / Pixelio
Auch als Zeitarbeitnehmer genießen Sie heute umfassenden Kündigungsschutz gegenüber Ihrer Zeitarbeitsfirma. Informieren Sie sich hier über die geltenden Kündigungsfristen.

Wissenswertes über gesetzliche Kündigungsfristen für Zeitarbeiter

Sofern keine Sonderregelungen eines Tarifvertrages eingreifen, unterliegen Sie als Zeitarbeitnehmer den allgemeinen, arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Kündigungsschutz.

  • Wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern arbeiten und Ihre Beschäftigungsdauer über sechs Monate beträgt, kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung.
  • Danach kann Ihnen nur gekündigt werden, wenn ein besonderer Grund in Ihrer Person oder betriebsbedingte Gründe dies rechtfertigen.
  • In anderen Fällen braucht die Zeitarbeitsfirma zwar keinen Kündigungsgrund, aber muss sich ebenfalls an die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB halten.
  • Das BGB sieht eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen bis zum Monatsende oder zum 15. eines Monats vor.
  • Die Dauer erhöht sich sodann gestaffelt nach Beschäftigungsjahren auf bis zu sieben Monate bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren.
  • Ihre Zeitarbeitsfirma kann mit Ihnen jedoch eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbaren, in der ohne abweichende Vereinbarung eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt.

Sonderregelungen der Manteltarifverträge zur Kündigungsfrist

Für Zeitarbeitnehmer gelten derzeit in Deutschland jedoch drei verschiedene Manteltarifverträge, die jeweils vorrangige Sonderregelungen zu den Kündigungsfristen in der Probezeit enthalten.

  • So sieht etwa der Manteltarifvertrag BZA (Bundesverband für Zeitarbeit) die Möglichkeit vor, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist in den ersten zwei Wochen der Beschäftigung auf einen Tag verkürzen kann. In den ersten drei Monaten sind Sie mit einer Frist von einer Woche kündbar, bis zum Ende des sechsten Monats von zwei Wochen.
  • Nach dem Manteltarifvertrag iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) unterliegen Sie in den ersten vier Wochen einer zweitägigen Kündigungsfrist, bis zum Ende des zweiten Monats kann Ihnen innerhalb einer Woche gekündigt werden und bis zum Ende des sechsten Monats innerhalb von zwei Wochen.
  • Wenn Sie dem Manteltarifvertrag AMP unterliegen (Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister), gilt in den ersten zwei Wochen eine Kündigungsfrist von einem Werktag, bis zum Ablauf eines Monats von zwei Werktagen. Danach sind Sie bis zum Ende des zweiten Monats innerhalb von drei Werktagen, bis zum Ende des dritten Monats innerhalb einer Woche und bis zum Ende von sechs Monaten innerhalb von zwei Wochen kündbar.

Informieren Sie sich direkt bei der Aufnahme Ihrer Tätigkeit, welcher Tarifvertrag für Sie gilt, und prüfen Sie eine arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist im Hinblick auf die dortigen Regelungen. (Stand Juli 2012)

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