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Wohngeld und Wohnungsgröße - das sollten Sie dabei beachten

Das Wohngeld hilft Ihnen, Ihre Unterkunftskosten zu stemmen.
Das Wohngeld hilft Ihnen, Ihre Unterkunftskosten zu stemmen. © CFalk / Pixelio
Wird die Zahlung Ihrer Miete immer mehr zur finanziellen Belastung für Sie, ist es Ihnen aber auch nicht möglich, durch einen Umzug Ihre Wohnungsgröße und somit die Mietbelastung zu verringern, können Sie mit Wohngeld eine deutliche Erleichterung für sich bewirken. Über das Wohngeld gibt es einige Gerüchte und dadurch Unsicherheiten, so wissen die wenigsten, dass Wohngeld zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird und dass die Wohnungsgröße für arbeitende Mieter nicht ausschlaggebend für die Höhe des Wohngeldes ist. Dieser Artikel soll Ihnen ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Auf Wohngeld haben Sie einen Rechtsanspruch. Wohngeld steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie Eigentümer Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses sind. Für Arbeitnehmer ist die Berechnung des Wohngeldes unabhängig von der Wohnungsgröße, bei Empfängern von Transferleistungen gelten allerdings andere Regeln.

Wem Wohngeld zusteht und wie es beantragt wird

  • Sollten Sie trotz Gehalt nicht oder kaum in der Lage sein, Ihre finanziellen Verpflichtungen zu stemmen, ist das Beantragen von Wohngeld vorrangig zu Sozialleistungen. Einen Wohngeldantrag müssen Sie schriftlich stellen, das Formular erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldstelle, zu finden in Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Die Arbeitsagentur und das Sozialamt sind für das Wohngeld nicht zuständig.
  • Einen Antrag auf Wohngeld können Sie stellen, wenn Sie - laut Mietvertrag - der Mieter sind und auch ständig in der Wohnung leben. Das Gleiche gilt für Eigentümer von Wohnräumen. Anzugeben sind auch Mitglieder des Haushaltes und das Gesamteinkommen der Familie, wobei Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhalt nicht mitzählen, diese Zahlungen gelten nicht als Einkommen.
  • Die Wohnungsgröße ist nicht ausschlaggebend für die Wohngeldberechnung, uninteressant ist auch, ob Sie in einem Neu- oder Altbau wohnen. Die Wohngeldstelle staffelt das Wohngeld nach Mietstufen. Alle Städte und Gemeinden in Deutschland sind eingeordnet in sechs Mietstufen, wobei Mietstufe sechs die höchste ist. Die Mietstufen spiegeln den Durschnitt der Mieten in den jeweiligen Gemeinden. Die Mietstufe Ihres Wohnortes entscheidet über die Einkommens-Obergrenze und somit über die Höhe des Wohngeldes, das Ihnen zusteht.
  • Ihre Wohnungsgröße wird zwar nicht berücksichtigt, übermäßig teuer darf Ihre Wohnung aber nicht sein. Bedenken Sie auch, dass die Wohngeldstelle Ihre Miete nur anteilig übernimmt. Gezahlt wird nur bis zur festgelegten Miet-Obergrenze, liegen Sie mit Ihrer Miete unter der Obergrenze, wird das Wohngeld allerdings angepasst, somit bekommen Sie keinen Überschuss gezahlt.
  • Sind Sie Transferleistungsempfänger und erhalten durch eine Sanktion derzeit weder Leistungen zum Lebensunterhalt noch Leistungen für die Unterkunft, sind Sie auch dann nicht berechtigt, Wohngeld zu beziehen.

Ab wann die Wohnungsgröße doch zählt

  • Haben Sie kein eigenes Einkommen und sind auf Transferleistungen angewiesen oder werden es demnächst sein, dann haben Sie kein Anspruch auf Wohngeld. In solchen Fällen ist der Transferleistungsträger - wie zum Beispiel das Sozialamt - dafür zuständig, die Kosten für Ihre Unterkunft zu übernehmen. Den Antrag müssen Sie auch nicht gesondert stellen, er ist als Anlage bei dem Erstantrag beigefügt mit der Überschrift „Kosten der Unterkunft und Heizung“. Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit oder auf dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt. Sie müssen eingetragener Mieter im Mietvertrag sein und gelten dann als Haushaltsvorstand.
  • Bei der Sozialhilfe und Arbeitslosengeld zwei werden sowohl die Wohnungsgröße als auch die Mietstufe zur Berechnung herangezogen. Ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, wird Ihnen nur das an Wohngeld gezahlt, was als angemessene Miete gilt, den Rest müssen Sie selbst aufbringen. Unter Umständen werden Sie aufgefordert, sich auf Dauer eine kleinere oder günstigere Wohnung anzumieten. Dies ist aber auch in Ihrem Interesse.
  • Ob Ihre Wohnungsgröße angemessen ist oder nicht, entscheidet auch die Anzahl der Haushaltsmitglieder, die leistungsberechtigt sind - wie Lebenspartner und Kinder - und ob Sie alleinerziehend sind oder ein Familienmitglied behindert ist. Offiziell gelten als angemessene Wohnungsgröße bis zu 45 m² für eine alleinstehende Person, 60 m² für zwei Erwachsene Personen und für jedes weitere Familienmitglied 15 m². Dies ist in der Realität aber oftmals nicht möglich, so darf eine Familie mit 3 Kindern keine Wohnung über 100 m² beziehen und viele Familien mit mehr als zwei Kindern leben auf bezahlbaren, aber kleinen 60 m².
  • Welche Wohnungsgröße und vor allem, welcher Mietpreis für Sie angemessen ist, müssen Sie bei Ihrem Transferleistungsträger erfragen.

Stellen Sie in jedem Fall rechtzeitig einen Antrag auf Wohngeld, damit Sie nicht in Mietrückstände geraten, Mietschulden werden weder von der Wohngeldstelle noch von Transferleistungsträgern übernommen, dauert die Bearbeitung Ihres Antrages länger als sechs Wochen, bekommen Sie entsprechend eine Nachzahlung.

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