Rückzahlung - das Kindergeld können Sie so behalten

Für Kinder gibt´s in Deutschland Kindergeld Für Kinder gibt´s in Deutschland Kindergeld
Wenn Sie durch ein zu hohes Einkommen plötzlich mit einem Rückforderungsbescheid der Kindergeldkasse konfrontiert sind, ist noch nicht unbedingt alles zu spät. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass Sie unter der maßgeblichen Einkommensgrenze von 8004,-€ geblieben sind, können Sie das Geld behalten.
Jens Wilke
30.12.2011 Jens Wilke
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Wann Kindergeld zurückgefordert werden kann

Es gibt insgesamt drei Gründe, warum die Kindergeldkasse Kindergeld zurückfordern kann.

  • Kindergeldberechtigt sind grundsätzlich die Eltern des Kindes, für das Kindergeld gezahlt wird. Dabei hat immer derjenige Elternteil einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes, bei dem das Kind lebt. Wurde an den falschen Elternteil gezahlt und lässt sich nicht nachweisen, dass das Geld an den Berechtigten weitergeleitet wurde, kann eine Rückzahlung von der Kindergeldkasse gefordert werden.
  • Kindergeld wird immer nur in den Zeiträumen gezahlt, in denen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bricht das Kind nach dem 18. Geburtstag beispielsweise eine Berufsausbildung ab, ohne dass die Kindergeldkasse informiert wird, kann es zu einer Überzahlung kommen. Das Geld ist dann zu erstatten.
  • Wenn das Kind im Kalenderjahr Einkünfte von mehr als 8004,-€ erzielt hat, ist das Geld für das gesamte Kalenderjahr zurück zu zahlen.

So vermeiden Sie die Rückzahlung

  • Relativ einfach ist die Sache, wenn eine Rückzahlung gefordert wurde, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen haben. Für die Vergangenheit werden Sie daran nichts mehr ändern können. Es sei denn, Sie haben Informationen, die der Kindergeldkasse noch nicht vorliegen. Dann sollten Sie gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch einlegen und mitteilen, was die Kindergeldkasse noch nicht weiß.
  • Andernfalls können Sie nur dafür sorgen, dass der Kindergeldanspruch so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Dazu muss sich das Kind arbeitssuchend melden, wenn es noch nicht 21 ist oder ausbildungsplatzsuchend melden, wenn es noch nicht 25 ist.
  • Wurde die Einkommensgrenze überschritten, lohnt das Nachrechnen und Nachdenken. Vom Bruttoeinkommen können neben den Beiträgen zur Sozialversicherung nämlich auch die Werbungskosten abgezogen werden.
  • Wenn Sie zu den Werbungskosten keine Angaben machen, wird eine Pauschale von 920,-€ abgezogen. Hatten Sie höhere Werbungskosten, können Sie diese statt der Pauschale ansetzen. Und hier sollten Sie gut überlegen, welche Werbungskosten noch angesetzt werden können. Neben den Kosten für die Ausbildung können dies auch Kosten für Familienheimfahrten oder anteilige Kosten für Telefon und Internet sein. Es ist auch durchaus Kreativität gefragt, welche Ausgaben sich als Ausgaben für die Ausbildung interpretieren lassen.
  • Meist gibt es so einige Ausgaben, die Ihnen erst nach längerem Nachdenken einfallen, die Sie hier aber geltend machen können. Außerdem können Sie auch pauschale Beträge ansetzen, selbst wenn Ihre Ausgaben dafür geringer waren - zum Beispiel für Fachliteratur.
  • Nicht in Abzug bringen beim Einkommen können Sie die entrichteten Steuern und Sonderausgaben. Zu beachten bei der Einkommensberechnung ist auch, dass der Zuschussanteil beim BAföG anrechenbares Einkommen darstellt.

Diese Anleitung
Leser-Tipps (2) Ihren Tipp zur Anleitung schreiben
  • Frauki | 03.01.2012, 15:22

    Super gut zu wissen das ich nicht darunter falle das Geld zurückzahlen zu müssen. Rund um das Belesen zu der Thematik des Kindergeldes habe ich auf Wikipedia festgestellt, dass Deutschland mit einen der höchsten Kindergeldsätze in Europa zahlt. <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld">http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld</a>

  • Frauki | 03.01.2012, 15:24

    Nochmal der Link im Einzeln, da man ihn ein Postd daüber nicht wirklich lesen kann :( War ein Fehler meinerseite ;) http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld

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