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Nach der Berufsschule arbeiten - Hinweise zum Jugendarbeitsschutzgesetz

Auch ein Berufsschultag kann anstrengend sein.
Auch ein Berufsschultag kann anstrengend sein.
Erst stundenlang die Schulbank drücken und dann noch zur Werkbank eilen? Manche Ausbildungsbetriebe verlangen viel von ihren Azubis. Nicht in jedem Fall darf Ihr Chef Sie nach der Berufsschule noch arbeiten lassen - denn das Jugendarbeitsschutzgesetz zieht klare Grenzen.

Das Arbeitsrecht ist in Deutschland von zahlreichen Schutzgesetzen zugunsten der Arbeitnehmer geprägt. Dies gilt in besonderem Maße für Jugendliche, die noch in der Entwicklung sind und daher besonders vor Überforderung beim Arbeiten geschützt werden müssen. 

Regelungen zur Berufsschule

  • Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) finden Sie unter anderem Regelungen zur Höchstdauer der Arbeitszeit und zu Unterrichtszeiten an der Berufsschule und Arbeitsleistung. Länger als acht und im Ausnahmefall achteinhalb Stunden dürfen Sie Jugendliche auf keinen Fall beschäftigen, siehe § 8 JArbSchG.
  • Da in Deutschland die Berufsausbildung dual durchgeführt wird, muss der Azubi wöchentlich regelmäßig die Schulbank drücken. Für diese Schulzeiten muss ihn der Ausbildungsbetrieb grundsätzlich freistellen, siehe § 9 Abs. 1 JArbSchG. 
  • Ein Unterrichtstag dauert jedoch in der Regel nicht den ganzen Tag. Manche Chefs kommen daher auf die Idee, ihren Auszubildenden auch vor oder nach den Unterrichtsstunden in den Betrieb zu zitieren. Dem setzt das Jugendarbeitsschutzgesetz jedoch Grenzen.
  • An einem wöchentlichen Tag in der Berufsschule mit mehr als fünf Stunden Unterricht von je 45 Minuten Dauer scheidet eine zusätzliche Beschäftigung im Betrieb aus. Wird der Unterricht im Blockmodell durchgeführt und beträgt dieser 25 Stunden an fünf Wochentagen, ist eine weitere Beschäftigung im Betrieb ebenso ausgeschlossen.

Vor Prüfungen arbeiten

  • Vor einer Prüfung müssen die meisten Azubis ordentlich büffeln. Es ist daher nur fair, wenn der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung frei bleiben muss, siehe § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG. Muss der Azubi an Prüfungen teilnehmen, die außerhalb des Betriebes durchgeführt werden, ist er dafür zudem vom Arbeitgeber freizustellen und muss nicht arbeiten.
  • Beachten sollten Arbeitgeber auch, dass die Ruhezeit beziehungsweise Freizeit zwischen zwei Arbeitsschichten für Jugendliche länger bemessen ist. Gemäß § 13 JArbSchG müssen Jugendliche eine ununterbrochene Freizeit von zwölf Stunden haben, bevor sie wieder zur Arbeit erscheinen müssen.

Für Jugendliche gelten im Arbeitsrecht besondere Schutzregeln. Diese finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz.

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