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Lohnsteuerformulare richtig ausfüllen - Anleitung

Alle Jahre wieder - das Ausfüllen der Lohnsteuerformulare.
Alle Jahre wieder - das Ausfüllen der Lohnsteuerformulare.
Da die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern direkt von ihrem Arbeitgeber vom Lohn abgezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt wird, lässt sich beim Lohnsteuerjahresausgleich meist eine Lohnsteuerrückzahlung erreichen. Der Grund hierfür ist, dass die Sonderausgaben beim Abführen der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden. Um eine Lohnsteuerrückzahlung vom Finanzamt zu erhalten, ist es notwendig die amtlichen Lohnsteuerformulare auszufüllen und diese beim Finanzamt einzureichen.

Was Sie benötigen:

  • Taschenrechner oder Computer mit Internetzugang
  • amtliche Lohnsteuerformulare
  • etwas Geduld

Für die meisten Angestellten ist der Lohnsteuerjahresausgleich freiwillig. Das Ausfüllen der Lohnsteuerformulare kann sich jedoch unter Umständen bezahlt machen: Wenn Sie weitere Einkünfte besitzen, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Sie zusätzlich Einkommen aus selbständiger Arbeit erzielen oder über mehrere Lohnsteuerkarten verfügen.

Das Ausfüllen der Lohnsteuerformulare - so klappt's

  • Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, so ist hierfür der 31. Mai des Folgejahres Stichtag zur Abgabe.
  • Geben Sie bitte auch eine Lohnsteuererklärung ab, wenn Sie einen weiten Anfahrtsweg zur Arbeit haben.
  • Benötigen Sie zur Ausübung Ihres Berufes Arbeitskleidung, die Sie selbst anschaffen müssen oder bilden Sie sich auf eigene Kosten weiter, erhalten Sie hierfür unter Umständen auch eine Steuerrückerstattung.
  • Füllen Sie neben dem Hauptformular, welches auch als Mantelbogen bezeichnet wird, auch alle Anlagen aus.
  1. Zuerst füllen Sie den vierseitigen Mantelbogen aus. Hier tragen Sie in die Zeilen 4-18 Ihre allgemeinen Angaben ein. Zunächst werden im Lohnsteuerformular die Angaben zur Person, Beruf, Konfession, Geburtsdatum und Adresse angegeben.
  2. In Zeile 4 der Lohnsteuerformulare tragen Sie bitte Ihre Identifikationsnummer ein. Diese Zahlenkombination wird früher oder später die Steuernummer ersetzen und ein Leben lang gültig sein.
  3. In Zeile 19 tragen Ehegatten ihre Veranlagungsart ein. Hier gibt es drei Möglichkeiten: Sie können sich zusammen, getrennt oder im Jahr der Heirat besonders veranlagen lassen.
  4. Die verschiedenen Lohnsteuerformulare, die dem Mantelbogen beigefügt sind, kreuzen Sie in den Zeilen 31 – 38, an.
  5. Auf speziellen Lohnsteuerformularen, wie z.B. die Anlage K, verlangt das Finanzamt Informationen zu den Kindern.
  6. Wer in den Zeilen 41 – 57 (Sonderausgaben) keine Angaben macht, erhält im Steuerbescheid nur den Pauschbetrag angerechnet.
  7. Zahlt ein Steuerzahler an seinen geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Unterhalt, so sind diese Zahlungen unter gewissen Voraussetzungen absetzbar. Dieser Betrag wird in Zeile 43 des Mantelbogens eingetragen.
  8. Ebenfalls abzugsfähig sind die im laufenden Jahr gezahlten Beträge zur Kirchensteuer. Kirchensteuerrückzahlungen aus dem Vorjahr sind von dem Betrag abzuziehen. Die geleisteten Zahlungen tragen Sie in Zeile 44 des Mantelbogens ein.
  9. Hatten Sie Ausgaben für Ihre eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium, werden diese vom Finanzamt als Sonderausgaben anerkannt. Die Aufwendungen werden für Ehegatten getrennt in Zeile 45 und 46 eingetragen.
  10. Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen für gemeinnützige Organisationen tragen Sie bitte in die Zeilen 47-56 ein. Hierfür müssen Sie dem Finanzamt eine Spendenbescheinigung vorlegen.
  11. Steuerzahler, die eine Behinderung haben, können ab einem gewissen Grad einen Behindertenpauschbetrag erhalten. Die Daten hierfür tragen Sie in Lohnsteuerformularen in den Zeilen 61-64 ein.
  12. Pflegen Sie zu Hause einen Angehörigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Pauschalbetrag für Pflege geltend machen, welchen Sie in den Zeilen 65 und 66 beantragen können.  
  13. In Zeile 67 tragen Sie die Beträge, die Sie zur Unterstützung von bedürftigen Personen aufgewendet haben, ein. Diese Kosten müssen nachgewiesen werden.
  14. Die Zeilen 68-73 im Lohnsteuerformular sind für andere außergewöhnliche Belastungen vorgesehen. Hierzu zählen z.B. Scheidung, Pflegebedürftigkeit, Kurkosten oder Krankheitskosten. Wenn Sie solche außergewöhnlichen Belastungen zu schultern haben, erhalten Sie einen Steuervorteil. Dafür müssen die Ihnen entstandenen Kosten hoch genug sein und nicht anderweitig ersetzt werden.
  15. Bei der Berechnung der zumutbaren Belastung bezieht das Finanzamt Ihr gesamtes Einkommen, auch die erzielten Kapitalerträge, mit ein. Wenn Sie Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschalbetrages von 801 Euro pro Person erzielen, tragen Sie  in Zeile 72 eine „1“ in das dafür vorgesehene Kästchen ein. Waren die Erträge höher, müssen diese in Zeile 73 komplett angegeben werden.
  16. Auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B. für eine Reinigungskraft, eine Pflegerin oder den Hausmeister, verringern die Steuerschuld, wenn Sie diese in die Zeilen 74-79 eintragen.
  17. Bei Handwerkerrechnungen können Sie nur die reinen Arbeitskosten abziehen. Vom Finanzamt werden auch Reparaturkosten von Haushaltsgeräten anerkannt. 20 Prozent der Rechnung, maximal aber 1.200 Euro, dürfen  Sie direkt von der Steuerlast abziehen.
  18. Erhalten Sie Einkommensersatzleistungen, z.B. Krankengeld, Mutterschafts- oder Elterngeld, so müssen Sie diese Bezüge im Mantelbogen Zeile 94 angeben, wenn keine Anlage N abgegeben wird.
  19. Wenn Sie als Eheleute die getrennte Veranlagung (Zeile 19) wählen, müssen Sie auch getrennte Steuererklärungen abgeben. Gemeinsam bestrittene Ausgaben werden Ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet. Indem Sie in den Zeilen 95 und 96 eine Eintragung vornehmen, können Sie eine andere Aufteilung beantragen, wenn das für Sie zu einem positiveren steuerlichen Ergebnis führt.
  20. In Zeile 109 müssen Sie schließlich das Lohnsteuerformular unterschreiben.
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