Falsche Nebenkostenabrechnung - was tun?

Eine teure Nebenkostenabrechnung ist schlimm genug, ärgerlich, wenn sie nicht mal berechtigt ist. Eine teure Nebenkostenabrechnung ist schlimm genug, ärgerlich, wenn sie nicht mal berechtigt ist.
Erwartungsvoll öffnen Sie den Brief von ihrem Vermieter oder Ihrer Baugenossenschaft und was ist darin? Die Nebenkostenabrechnung! Bekommen Sie etwas zurück oder müssen Sie etwas zahlen? Doch nach eingehender Betrachtung der Abrechnung fällt Ihnen auf: Da kann irgendetwas nicht stimmen!Die Nebenkostenabrechnung ist eindeutig falsch, was nun?
Frauke Itzerott
13.08.2010 Frauke Itzerott
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Die Nebenkostenabrechnung überprüfen

  1. Eine Nebenkostenabrechnung ist für einen Laien oft etwas unübersichtlich und nicht alle angegebenen Zahlen lassen sich schnell erschließen. Werte, die Sie jedoch recht einfach überprüfen können, sind die Quadratmeter der Wohnfläche, die Anzahl der Personen, die das Mietobjekt bewohnen (nicht zwangsläufig nur die Personen in der von Ihnen gemieteten Wohnung) und die Daten, an denen die Zähler (Strom und/oder Heizung je nachdem, was in Ihren Nebenkosten enthalten ist) abgelesen wurden und ihre Werte. Außerdem sollten Sie natürlich dringend überprüfen, ob der angegebene Abrechnungszeitraum stimmt.
  2. Bevor der Ablesedienst ihre Zähler abliest, werden Sie in der Regel benachrichtigt und lassen den Ablesedienst entweder selbst hinein oder hinterlegen einen Schlüssel. Um Ihre Nebenkostenabrechnung zu überprüfen, notieren Sie sich die Ablesedaten und die ungefähren Zählerstände und überprüfen Sie, ob Sie mit der Nebenkostenabrechnung übereinstimmen.
  3. Über Wohnfläche und Personenanzahl des Mietobjekts (über die Personenanzahl werden die Müllabfuhrgebühren berechnet) können Sie sich in Absprache mit den Nachbarn vergewissern, doch Achtung: Viele Vermieter berechnen die Wohnflächen der Wohnungen falsch! Nicht unbedingt wider besseren Wissens. Z.B. bei Dachschrägen wird Wohnfläche unterhalb eines Meters überhaupt nicht und zwischen einem Metern und zwei Metern nur zur Hälfte berechnet. Auch ein Balkon wird nur zur Hälfte berechnet! Eine falsch berechnete Wohnfläche hat außerdem zur Folge, dass Sie unter Umständen zu viel Miete zahlen.

Bei falscher Nebenkostenabrechnung kann der Mieterschutzbund helfen

  1. Haben Sie nun berechtigte Zweifel an Ihrer Nebenkostenabrechnung, setzen Sie Ihren Vermieter davon in Kenntnis. Reagiert dieser nicht oder ist die neue Abrechnung immer noch fehlerhaft, können Sie sich an den in Ihrer Nähe gelegenen Mieterverein wenden.
  2. Eine Mitgliedschaft im Deutschen Mieterverein kostet einen bezahlbaren Jahresbeitrag und nach einem Jahr Mitgliedschaft haben Sie sogar Anspruch auf eine Rechtschutzversicherung. Dort können Sie in jedem Fall einen Beratungstermin mit einem Sachverständigen vereinbaren (auch bevor Sie mit Ihrem Vermieter Absprache gehalten haben), der die Nebenkostenabrechnung für Sie überprüfen und ggf. die weiteren Schritte, bis hin zur Klage gegen den Vermieter für Sie einleiten wird.
  3. Das kann sich durchaus lohnen: Beispielsweise können Sie bei einem fehlenden Abrechnungszeitraum nach Ablauf eines Jahres die vollen im Voraus geleisteten Nebenkostenzahlungen zurück fordern, wenn bis dahin keine Abrechnung erfolgt ist. Auch bei der Berechnung der tatsächlich nutzbaren Wohnfläche kann der Mieterverein helfen.
Diese Anleitung
Leser-Tipps (2) Ihren Tipp zur Anleitung schreiben
  • Roland Berger | 01.10.2011, 18:47

    Die Angaben von Frau Itzerott sind z.T. falsch, z.B.: (1) DIE NEBENKOSTEN ÜBERPRÜFEN, Ziff. 3: Nach § 4 Nr. 3 Wohnflächenverordnung sind Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten u. Terrassen i.d.R. zu 1/4, höchstens jedoch zu 1/2 anzurechnen. Mehr als 1/4 bei überdurchschnittlichem Nutzwert, z.B. Blick in einen ruhigen Park, Fernsicht. Nach der Literatur ist die Anrechnung von weniger als 1/4 geboten, wenn Balkone lärmbelastet (verkehrsreiche Straßen, lärmende Betriebe, Eisenbahntrassen, Geruchsbelästigungen etc.) oder wegen geringer Fläche schlecht nutzbar sind. Ist die Wohnfläche kleiner als im Mietvertrag angegeben, darf der Vermieter leider auf dieser Basis abrechnen, es sei denn, die angegebene Fläche wird zu mehr als 10% unterschritten; Nach BGH-Rechtsprechung reichen schon 10,01%. Das gilt auch für die Kaltmiete, die bei negativer Abweichung der Wohnfläche um mehr als 10% im gleichen Verhältnis gemindert werden kann. Zuviel gezahlte Miete ist für die letzten 10 Jahre zurückzuerstatten, wenn man die Abweichung nicht gekannt hat (Verjährungsfrist). (2) FALSCHE NEBENKOSTEN, Ziff. 3 Die NK-Vorauszahlungen können bei unterlassener Abrechnung nach der Abrechnungsfrist (1 Jahr) nur zurückgefordert werden, wenn der Mietvertrag beendet ist. Der Vermieter kann jedoch die Abrechnung nachholen u. Nachzahlung bis zur Höhe der Vorauszahlungen fordern

  • Frauke Itzerott | 06.10.2011, 15:34

    Also gut 10 Prozent darf der Vermieter die Fläche zu groß berechnen und bei uns war der Mietvertrag beendet, darum haben wir die Nebenkosten zurückgefordert, und nach einem Jahr kann der Vermieter nichts mehr nachholen.

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