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Mietkündigung richtig vornehmen

Bei Mietkündigungen sind Fristen zu beachten.
Bei Mietkündigungen sind Fristen zu beachten.
Wenn Sie als Mieter einer Wohnung diese kündigen wollen, dann sollten Sie einige Rahmenbedingungen beachten, damit Sie die Mietkündigung korrekt vornehmen. Vor allem sollten Sie auf die richtige Form achten und darauf, keine wichtige Frist zu versäumen.

Bei einer Mietkündigung gilt es, die rechtlichen Vorschriften im Blick zu haben, um auch rechtzeitig wieder aus dem Mietvertrag herauszukommen.

Was bei einer Mietkündigung zu beachten ist

  • Ihre Wohnung müssen Sie schriftlich kündigen, vgl. § 568 Abs. 1 BGB. Das heißt, dass Sie den Brief an Ihren Vermieter auch eigenhändig unterschreiben müssen. Eine Übermittlung der Erklärung per Fax oder E-Mail reicht zudem nicht aus, auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn Sie die Kündigung als Brief übersenden.
  • Sicherheitshalber sollten Sie, falls der Vermieter nicht im gleichen Haus wohnt und Sie den Brief zur Post geben müssen, diesen als Einschreiben mit Rückantwortkarte schicken. Dann haben Sie einen Nachweis darüber, dass er Ihren Brief auch erhalten hat.
  • Achten Sie darauf, die Mietkündigung rechtzeitig vorzunehmen und keine wichtige Frist zu versäumen. Als Mieter müssen Sie bei einer ordentlichen Kündigung "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats" kündigen. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel zum 31.7. kündigen wollen, müssen Sie dies bis zum dritten Werktag im Mai tun.
  • Denken Sie auch daran, dass für die Fristwahrung der Zugang Ihrer Kündigung beim Vermieter entscheidend ist. Es reicht also nicht, die Kündigung am dritten Werktag zu schreiben und abzuschicken, um rechtzeitig zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Die Kündigung muss der Vermieter am dritten Werktag spätestens erhalten haben. Da die Postlaufzeiten unsicher sein können, sollten Sie einen ausreichenden zeitlichen Puffer einkalkulieren.
  • Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie keinen Kündigungsgrund angeben. Es sollte aber klar ersichtlich sein, dass Sie Ihre Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigen wollen. Hören Sie nach der Kündigung nichts von Ihrem Vermieter, fragen Sie am besten nach, ob er die Kündigung auch erhalten hat.

Abweichende Fristen bei Beendigung eines Mietverhältnisses

  • Wenn Sie allein in einem möblierten Zimmer innerhalb der Wohnung Ihres Vermieters zur Untermiete wohnen, können Sie bis zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats kündigen, vgl. § 573c Abs. 2 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
  • Wenn Sie einen wichtigen Grund haben, dann können Sie Ihre Wohnung möglicherweise auch außerordentlich fristlos kündigen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Wohnung für Sie als Mieter überhaupt nicht benutzbar ist oder die Benutzung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist.
  • Da hierüber leicht Streit zwischen Mieter und Vermieter entsteht und die Gerichte die Sachverhalte oft sehr unterschiedlich beurteilen, sollten Sie sich vorher beim örtlichen Mieterverein oder einem spezialisierten Anwalt erkundigen, ob in Ihrem Fall eine fristlose Kündigung infrage kommt.

Eine Mietkündigung ist schnell geschrieben, achten Sie jedoch auch auf die im Einzelfall geltenden Fristen, damit Sie im Falle eines Umzuges nicht zu viele "doppelte Mieten" zahlen müssen.       

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