Nebenkostenabrechnung nach Verjährung - das sollten Sie beachten

Für die Nebenkostenabrechnung gilt eine Verjährungsfrist. Für die Nebenkostenabrechnung gilt eine Verjährungsfrist.
Auch für Nebenkostenabrechnungen gilt eine Verjährungsfrist. Dies bedeutet für Sie als Mieter, dass Sie keine Nachzahlungen mehr leisten müssen, wenn Ihnen die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorliegt.
Irene Bott
20.01.2011 Irene Bott

Wozu dient die Nebenkostenabrechnung?

  • Die Nebenkosten - auch die "Zweite Miete" genannt - steigen immer mehr. Wenn es in Ihrem Mietvertrag so vereinbart ist, führen Sie monatlich eine sogenannte Nebenkostenvorauszahlung an den Vermieter ab. Logisch, dass diese Vorauszahlungen auch korrekt abgerechnet werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass Sie als Mieter einen Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung haben; der Vermieter darf diese nicht verweigern. Dies bedeutet für Sie als Mieter, dass Sie nach der Abrechnung entweder eine Nachzahlung leisten müssen oder Ihnen die Rückzahlung des überbezahlten Betrages zusteht.
  • Kommen Ihnen die errechneten Beträge merkwürdig vor, haben Sie das Recht die Originalbelege bei Ihrem Vermieter einzusehen. So können Sie kontrollieren, ob alles seine Richtigkeit hat.

Wann tritt die Verjährung ein?

  • Der Vermieter ist verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Abrechnung für Januar bis Dezember 2009 Ihnen spätestens am 31. Dezember 2010 vorliegen muss. Bekommen Sie die Nebenkostenabrechnung nach Ablauf dieser Frist und weist sie eine Nachzahlung aus, müssen Sie diese nicht mehr begleichen; die Ansprüche des Vermieters sind verjährt. Ausgenommen davon sind ist Ihr Anteil an den sogenannten Grundbesitzabgaben, die der Vermieter auch nach Ablauf der Frist noch in Rechnung stellen darf. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er Ihnen diese Kosten innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden in Rechnung stellt.
  • Weist die Nebenkostenabrechnung, die Ihnen nach Ablauf der Frist zugeht, ein Guthaben aus, muss dieses an Sie ausgezahlt werden. Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Vermieter verjähren nicht.
Diese Anleitung
Leser-Tipps (2) Ihren Tipp zur Anleitung schreiben
  • Samis1980 | 25.05.2011, 18:28

    Die Ansprüche des Mieters verjähren auch! Allerdings ist die Verjährungsfrist hier 3 Jahre und nicht blos 12 Monate. Gruß

  • Roland Berger | 01.10.2011, 19:05

    Es handelt sich nicht um eine Verjährung, sondern um eine Verfristung. Mit verjährten Ansprüchen kann aufgerechnet werden gegen nicht verjährte Ansprüche, wenn sich die beiden Ansprüche irgenswann unverjährt gegenübergestanden haben. Hingegen ist ein möglicher Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus einer verspätet vorgelegten Abrechnung verfristet, d.h. er gilt als überhaupt nicht entstanden. Der Mieter hingegen kann eine nicht erteilte Abrechnung verlangen, ohne befürchten zu müssen, daß er nachzahlen muß. Gleichwohl kann er ein rechnerisches Guthaben herausverlangen.

1400 Zeichen verbleibend.