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Berechtigungsschein für Beratungshilfe richtig beantragen

Fehlen finanzielle Mittel, bekommen Sie einen Berechtigungsschein für die Beratung.
Fehlen finanzielle Mittel, bekommen Sie einen Berechtigungsschein für die Beratung.
Menschen, die sich eine Beratung und außergerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten können, haben die Möglichkeit, sich einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausstellen zu lassen. Um einem Missbrauch vorzubeugen, ist die Ausstellung an konkrete Voraussetzungen geknüpft.

So bekommen Sie einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe

Sie müssen einen Antrag auf Beratungshilfe beim örtlichen Amtsgericht abgeben, den Sie auch hier bekommen. Oder Sie wenden sich direkt an Ihren Rechtsanwalt, der den Antrag an das Amtsgericht weiterleitet. Beim Ausfüllen des Antrages werden Sie auf verschiedene Voraussetzungen stoßen, die für die Erteilung des Berechtigungsscheines vorliegen müssen.

  • Zunächst muss feststehen, dass Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen dürfen. Sie dürfen nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Außerdem darf die Inanspruchnahme nicht mutwillig geschehen, d.h. ein (objektiv) vernünftiger Mensch müsste seine Rechte auf die von Ihnen gewählte Art geltend machen. 
  • Etwaiges Vermögen müssen Sie nur einsetzen, wenn dies zumutbar ist. Das betrifft Vermögensgegenstände, die nicht dem Familienunterhalt oder der beruflichen Existenz dienen.
  • Weiter müssen Sie etwa Angaben machen zu Wohnkosten, Unterhaltszahlungen und anderen besonderen Belastungen.
  • Liegen alle Vorraussetzungen vor, stellt das Amtsgericht den Berechtigungsschein aus. Mit diesem Dokument zahlen Sie nur 10 € beim Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Diese 10 € kann er Ihnen auch erlassen, sofern Sie auch diese nicht aufbringen können.
  • Wird der Berechtigungsschein nicht erteilt, gibt es gegen diese Entscheidung den Rechtsbehelf der Erinnerung. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen.
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