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Zuschuss für Unterkunft und Heizung - so beantragen Sie ihn

Hilfe für Mietkosten steht vielen zu.
Hilfe für Mietkosten steht vielen zu. © TRgreizer / Pixelio
Wer von seinem Einkommen die Kosten für die Unterkunft und für die Nebenkosten, wie Heizung usw. nicht selbst tragen kann, hat die Möglichkeit, einen Zuschuss zu beantragen. Dieser Antrag kann sowohl eigenständig, also über die Wohngeldstelle oder über den ALG II-Antrag gestellt werden.

Einen Zuschuss für Unterkunft und Heizung können Sie sowohl über den Wohngeldantrag oder über das ALG II erhalten. Daneben gibt es noch verschiedene andere Leistungen, die eine derartige Hilfe einschließen, wie etwa BAföG usw.. Diese beiden genannten Sozialleistungen schließen sich gegenseitig aus. Das bedeutet, wer bereits ALG II erhält, kann keinen Antrag auf Wohngeld stellen, da bei der ALG II bereits die Wohnkosten mit berücksichtigt werden. Wohngeld wiederum kann nur derjenige beantragen, der zwar seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, aber für die Wohnung Hilfe benötigt. 

Zuschuss über Wohngeldantrag

  • Falls Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen möchten, sollten Sie vorab klären, ob Sie zu dem berechtigten Personenkreis gehören. Dabei schließt dass Gesetz die Personen aus, die über vorrangigere Leistungen Hilfe erhalten. Dazu gehören Schüler, Studenten und Auszubildende, da diese über das BAföG Unterstützung erhalten, oder Bezieher von ALG II. Eine vollständige Aufzählung finden Sie im Wohngeldgesetz (WoGG) unter §7.

  • Wohngeld wird immer für einen Haushalt bezahlt. Der Zuschuss muss also nur von einem Haushaltsmitglied beantragt werden, egal wie viele Mitbewohner noch in der Wohnung leben. Es reicht, wenn einer davon berechtigt ist.

  • Ob ein Zuschuss für die Unterkunft und für die Heizung gewährt wird, hängt außerdem von den Mietkosten, dem Einkommen und von den Haushaltsmitgliedern ab. Wie diese Faktoren zusammenhängen, und nach welcher Formel das Wohngeld genau berechnet wird, kann ebenfalls im Wohngeldgesetz nachgelesen werden.

  • Wenn Sie sich nicht ganz sicher sein, ob sich ein Antrag lohnt, können Sie im Internet anhand eines Wohngeldrechners eine ungefähre Berechnung durchführen. Die Berechnung ist relativ kompliziert, und kann eigentlich nicht selbst, sondern nur anhand eines solchen Rechners überprüft werden.

  • Wie bei fast allen Sozialleistungen erhalten Sie den Zuschuss erst ab Antragsstellung, also nicht rückwirkend. Falls Sie in der Vergangenheit also selbst die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizkosten aufgekommen sind, erhalten Sie dafür keine Hilfe mehr.

Hilfe für Unterkunft und Heizung über ALG II

  • Die gesetzliche Grundlage für die Unterstützung für Unterkunft und Heizung beim ALG II finden Sie im §22 SGB II. Darin wird festgelegt, dass sowohl die Miete als auch die Nebenkosten wie Heizung, Wasser etc. übernommen werden. Voraussetzung dafür ist immer, dass der Wohnraum angemessen ist.

  • Nun ist der Begriff „angemessen“ ein sehr dehnbarer Begriff. Was angemessen ist, legt jede Kommune oder Landkreis selbst fest. Dabei wird sowohl die Größe der Wohnung nach qm abhängig von der Anzahl der Mitbewohner angegeben. So gilt zum Beispiel in Düsseldorf für einen 3-Personenhaushalt eine Größe von 75 qm als angemessen. Außerdem wird als Mietpreis 7,70 € pro qm angesetzt, was etwa 560 € als Miete ergibt. Im Vergleich setzt zum Beispiel Dresden nur 430 € an angemessen an, und in Straubing nur 340 € (Stand März 2012).

  • Wenn Sie also, aus welchem Grund auch immer, ALG II erhalten, wird der Zuschuss für Ihre Unterkunft auf dieser Basis berechnet.

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