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Wohngeld für Alleinerziehende

Wohngeld bedarf einer vorherigen Antragstellung.
Wohngeld bedarf einer vorherigen Antragstellung.
Wenn Sie ein Kind allein groß ziehen und nebenbei noch einen Job (Voll- oder Teilzeit) erledigen, dann haben Sie ein großes Pensum zu absolvieren. Nicht selten ist Geldknappheit ein ständiger Begleiter. Als Alleinerziehende sollten Sie hilfreiche Anlaufstellen und mögliche Geldtöpfe, zum Beispiel für Wohngeld oder Unterhaltsvorschuss, kennen.

Auf das Wohngeld haben Sie als Alleinerziehende, Alleinstehende oder Verheiratete einen Rechtsanspruch. Das bedingt, dass Sie bestimmte Voraussetzungen für Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erfüllen.

Wohngeld ein gesetzlicher Anspruch

Was sagt das Gesetz zum Thema Wohngeld? Den Zuschuss gibt es entweder zur Miete oder bei selbst genutztem Wohneigentum, hier als Lastenzuschuss.

  • Eine Voraussetzung ist, dass das Einkommen eine festgelegte Höhe (wird vom Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen neu beurteilt) nicht übersteigt. Mit verfügbaren Einkommen lässt sich die Miete (beziehungsweise ein bestimmter Miethöchstbetrag) nicht decken. 
  • Neben dem Einkommen spielen weitere Faktoren eine Rolle, ob und in welcher Höhe Sie als Alleinerziehende einen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Zu den Faktoren gehören unter anderem die Zahl der Kinder, die Höhe des Einkommens weiterer Mitbewohner sowie die Höhe der zuschussfähigen Miete.
  • Wohngeld erhalten Sie immer nur auf Antrag. Ein Bescheid muss jährlich erneuert werden. Beim Stellen des Neuantrags müssen Sie alle relevanten Unterlagen von Einkommensnachweis über Bankbelegen bis aktuelle Mietkostenabrechnung erneut mit einreichen. 

Extra Freibeträge für Alleinerziehende und Familien

Generell gilt die Festlegung, wenn Sie Sozialhilfe oder ALG II beziehen, können Sie kein Wohngeld beantragen. 

  • Keine Ansprüche werden auch bei weiteren Transferleistungen anerkannt, zum Beispiel bei Erwerbsminderung und Grundsicherung im Alter, wenn die Kosten der Unterkunft in den damit verbundenen Leistungen zu berücksichtigen sind.
  • Wenn Sie als Alleinerziehende ein normales Einkommen in geringer Höhe haben, können Sie unter Umständen Wohngeld erhalten, wobei die Zahl der Kinder für eine Anspruchsentstehung eine Rolle spielt.
  • Mit jedem Kind erhöht sich ein bestehender Anspruch auf das Wohngeld. Kindergeld und Kinderzuschlag gehören nicht zu anrechenbaren Einkommen. Elterngeld wird bei normaler Bezugsdauer bis zu 300 Euro (sonst 150 Euro) nicht berücksichtigt. 
  • Alleinerziehende und Familien bekommen für jedes Kind einen Freibetrag (Altersgrenze 12 Jahre). Auch Kinder mit eigenem Einkommen besitzen zwischen 16 und 24 Jahren einen Freibetrag, maximal 600 Euro im Jahr.
  • Scheuen Sie sich nicht, bei einer zuständigen Stelle in Ihrer Gemeinde oder Stadt (Wohngeldstelle, Sozialamt) nachzufragen. Eine Kontaktaufnahme ist vielfach online auf der örtlichen Website sehr schnell möglich. 

Beachtung: Wenn Sie als geschiedene oder getrennt lebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam wahrnehmen können und Ihr Kind sich regelmäßig zwecks Betreuung in den Wohnstätten beider Elternteile aufhält, wird das Kind als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung in beiden Haushalten anerkannt. 

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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