Alle Kategorien
Suche

Vermieter lügt - Rechte als Mieter

Auch unter Vermietern gibt es schwarze Schafe.
Auch unter Vermietern gibt es schwarze Schafe.
Vermieter dürfen für ihre Wohnung werben, aber sie dürfen keine Unwahrheiten behaupten. Wer lügt, riskiert, dass der Mieter eine ganze Palette von Rechten wahrnimmt. Der vermeintliche Erfolg bei den Vermietungsverhandlungen trägt kaum dazu bei, ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis entstehen zu lassen.

Wenn Sie eine Wohnung besichtigen, können Sie auf den ersten Blick oft nicht erkennen, ob sie vielleicht irgendwelche baulichen oder nutzungseinschränkenden Mängel hat. Sie sind auf die Angaben des Vermieters angewiesen. Wenn der Vermieter lügt, steht Ihnen als Mieter das Gesetz zur Seite. Sie haben Gewährleistungsrechte und dürfen im Extremfall fristlos kündigen.

Vermieter muss den vertragsgemäßen Gebrauch gewährleisten

  • Der Vermieter ist verpflichtet, Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Stichwort ist der „vertragsgemäße Gebrauch“. Was das ist, steht im Mietvertrag. Dort ist die Mietsache im Detail beschrieben. Weicht die Wirklichkeit von der Beschreibung ab, verletzt der Vermieter seine Vertragspflicht.
  • Eine Lüge ist meist als solche erkennbar. Aber auch Behauptungen ins Blaue hinein oder substanzlose Aussagen können Gewährleistungsansprüche begründen. Maßgeblicher Ansatzpunkt ist immer, wie ein vernünftiger objektiver Betrachter die Aussage versteht. Wichtige und für Sie entscheidungserhebliche Angaben sollten Sie möglichst überprüfen. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Wer lügt, löst Gewährleistungsrechte aus

  • Der Vermieter hat eine Garantiehaftung. Behauptet er beispielsweise, dass das Haus energetisch gedämmt und infolgedessen der Energieverbrauch reduziert sei, haftet er Ihnen auf Schadensersatz, wenn er bei Vertragsabschluss die Unwahrheit gesagt hat. Ihr Schaden kann darin bestehen, dass Sie höhere Heizkosten aufwenden müssen, als Sie erwarten durften.
  • Weiteres Beispiel: Im Mietvertrag bezeichnet der Vermieter die Wohnfläche größer als sie tatsächlich ist. Ob damit gleich eine Lüge verbunden ist, ist Gegenstand vieler rechtlicher Streitigkeiten.
  • Sie können einen Herstellungsanspruch geltend machen. Angezeigte Mängel muss der Vermieter innerhalb einer vorgegebenen Frist beseitigen. Sie können diesen Anspruch auch einklagen. Beispiel:  Der Vermieter hat Ihnen zugesagt, er werde den Balkon neu herrichten. Tut er dies nicht, können Sie ihn gerichtlich in Anspruch nehmen.
  • Vor allem haben Sie ein Minderungsrecht. Sie dürfen die Miete in angemessener Weise kürzen, wenn der Vermieter bestimmte Eigenschaften zugesichert hat, die sich aber als nicht vorhanden herausstellen. Beispiel: Der Vermieter verpflichtete sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich, die vorhandenen einfach verglasten Fenster innerhalb einer bestimmten Frist auszutauschen. Tatsächlich hatte er dazu nie die Absicht. Da die Gebrauchstauglichkeit Ihrer Wohnung gemindert ist, dürfen Sie die Miete herabsetzen.

In Extremfällen kündigen Sie fristlos

  • Ist die Lüge des Vermieters derart schwerwiegend, dass Ihnen ein Festhalten am Mietvertrag nicht zuzumuten ist, können Sie den Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Regelmäßig sollten Sie den Vermieter vorher abmahnen und auffordern, den Mangel zu beseitigen. Beispiel: Der Vermieter behauptet, die Wohnung sei trocken. Treten dann wegen gravierender Baumängel an den Tapeten und Möbeln in Ihrer Wohnung Feuchtigkeitsschäden auf, können Sie kündigen. Insbesondere, wenn Ihre Gesundheit infolge von Schimmelbildung gefährdet ist, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
  • Stellt sich die Unwahrheit heraus, bevor Sie in die Wohnung einziehen, können Sie den Mietvertrag auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Anfechtung hat die gleichen Konsequenzen wie die fristlose Kündigung.
  • Infolge der fristlosen Kündigung oder Anfechtung steht Ihnen Schadensersatz zu. Ihr Schaden kann darin bestehen, dass Sie sich eine andere Wohnung suchen müssen. Die dafür maßgeblichen Aufwendungen muss Ihnen der Vermieter dann ersetzen.

Wenn der Vermieter lügt, kommt es natürlich immer darauf an, inwieweit sich seine Behauptung auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung tatsächlich auswirkt. Nicht jede Behauptung muss gleich eine Lüge sein. Der objektive Erklärungsgehalt ist maßgebend. Lassen Sie subjektive Empfindlichkeiten außen vor. Suchen Sie möglichst das Gespräch mit dem Vermieter und versuchen Sie, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Einvernehmen ist immer besser als Streit.

Teilen: