Alle Kategorien
Suche

Untermieter nachträglich melden? - Was zu beachten ist

Untervermietung braucht Zustimmung des Vermieters.
Untervermietung braucht Zustimmung des Vermieters.
Wenn Sie als Hauptmieter einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten und den Untermieter nachträglich melden, haben Sie möglicherweise ein Problem. Im Prinzip kann Sie der Vermieter fristlos kündigen, da Sie die Mietsache vertragswidrig nutzen. Sie sollten also die rechtlichen Gegebenheiten kennen.

Maßgebliche Vorschrift ist § 553 BGB. Dort regelt das Gesetz die „Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte“. Lesen Sie zunächst Ihren Mietvertrag. Oft ist dort das Thema "Untermiete" formuliert.

Aufnahme eines Untermieters ändert den Mietvertrag

  • Gehen Sie davon aus, dass Ihre Rechte und Pflichten im Mietvertrag geregelt sind. Insbesondere ist dort vereinbart, wer die Mietsache bewohnen darf. Die Mieter sind regelmäßig namentlich bezeichnet. Möchten Sie eine weitere Person in Ihre Wohnung aufnehmen, verändern Sie einseitig die mietvertraglichen Vereinbarungen. Mietvertragliche Änderungen sind aber nur mit Zustimmung Ihres Vermieters als Ihrem Vertragspartner möglich.
  • In diesem Sinne dürfen Sie nur untervermieten, wenn Sie Ihren Untervermietungswunsch vorher mit dem Vermieter abgesprochen haben. Demgemäß verhalten Sie sich vertragswidrig, wenn Sie den Untermieter nachträglich melden. Ihr Vermieter kann Sie eigentlich fristlos kündigen, da Sie die Mietsache vertragswidrig nutzen. Sie dürfen ihm nämlich keinen Untermieter aufdrängen.

Ihr Interesse muss nachträglich entstanden sein

  • Voraussetzung zur Untervermietung ist, dass Sie ein berechtigtes Interesse haben. Wichtig ist, dass dieses berechtigte Interesse erst nach Abschluss des Hauptmietvertrages entstanden ist. Bestand es bereits vor Mietvertragsabschluss, zählt es nicht als berechtigtes Interesse. Sie verhalten sich dann treuwidrig.
  • Sofern Sie lediglich Ihren frischgebackenen Ehepartner oder Ihr Kind in die Wohnung aufnehmen, handelt es sich um einen unselbstständigen Gebrauch der Mietsache. Sie handeln dann noch im Rahmen Ihres vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung. Rechtlich handelt es sich nicht um eine Untermiete. Dann genügt es, wenn Sie den Vermieter informieren.
  • Jede andere Person ist Untermieter. Dazu zählt auch der Lebenspartner. Sofern Sie ernsthaft mit ihm zusammenziehen wollen, wird sein Einzug als berechtigtes Interesse anerkannt. Als berechtigtes Interesse kommen auch wirtschaftliche Interessen in Betracht, wenn Sie mit der Untermiete die Zahlung Ihrer Miete sicherstellen wollen. Gleiches gilt, wenn Sie berufsbedingt oft abwesend sind und die Wohnung nicht leerstehen lassen wollen.
  • Liegt ein berechtigtes Interesse vor, ist der Vermieter wiederum verpflichtet, seine Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen. Diese Zustimmung können Sie gegebenenfalls auch einklagen.

Melden Sie den Untermieter vor Vertragsabschluss

  • Wenn Sie den Untermieter nun nachträglich melden und kein berechtigtes Interesse vortragen können, kann der Vermieter verlangen, dass Sie den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache unterlassen und den Untermieter wieder vor die Tür setzen.
  • Außerdem darf Sie der Vermieter fristlos kündigen. Eine Kündigung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Vermieter aufgrund Ihres berechtigten Interesses seine Zustimmung ohnehin erteilen müsste.
  • Verweigert der Vermieter dann berechtigterweise die Zustimmung, machen Sie sich gegenüber Ihrem Untermieter schadensersatzpflichtig. Sie können den Untermietvertrag dann nämlich nicht erfüllen, während der Untermieter auf Vertragserfüllung bzw. Schadensersatz bestehen kann.

Sofern Sie also den Untermieter nachträglich melden, gehen Sie ein erhebliches, für Sie kaum kalkulierbares Risiko ein.

Teilen: