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Verdienst in Teilzeit - was Sie bei der Sozialversicherung beachten sollten

Ein Zusatzverdienst kann notwendig sein.
Ein Zusatzverdienst kann notwendig sein.
Der sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitsplatz ist immer noch das Ideal, doch immer mehr Menschen arbeiten in Teilzeit oder sind gezwungen, neben einem Hauptjob noch einen Verdienst durch einen Nebenjob zu erzielen. Bei einem Teilzeitarbeitsplatz können in der Sozialversicherung unterschiedliche Regelungen zum Tragen kommen.

Wer nur einen geringen Verdienst durch eine Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet, ist über dieses Arbeitsverhältnis vielleicht nicht einmal sozialversichert. Unter Umständen kann es daher sinnvoll sein, eine Beschäftigung in der sogenannten "Gleitzone" auszuüben.

Verdienst in Teilzeit als geringfügige Beschäftigung

  • Wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, können Sie das beispielsweise in Form eines sogenannten Minijobs bzw. einer geringfügigen Beschäftigung tun. Diese ist dann gegeben, wenn Sie in der Regel nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen oder die Beschäftigung zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreitet, vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV (zum 1. Januar 2013 ist allerdings eine Anhebung der Verdienstgrenze auf 450 Euro geplant).
  • Beim Minijob können Sie als Arbeitnehmer quasi brutto für netto verdienen, denn Sie müssen keine eigenen Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Der Arbeitgeber zahlt hingegen pauschale Beiträge.
  • Folge ist jedoch, dass Sie auch keinen eigenen Versicherungsschutz in der Sozialversicherung begründen, gem. § 7 Abs. 1 SGB V sind Sie beispielsweise versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Ihr Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Rentenversicherung, sodass Sie dort zumindest geringfügige Ansprüche erwerben. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können Sie zudem auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung durch eine schriftliche Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber verzichten. Sie zahlen dann aus eigener Tasche den bis zum vollen Rentenbeitrag fehlenden Betrag (Stand 2012: 4,6 Prozent bzw. 14,6 Prozent bei Beschäftigung im Privathaushalt, da der Arbeitgeber eine Pauschale von 15 Prozent bzw. 5 Prozent im Privathaushalt zahlt), erwerben dadurch jedoch auch vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Tätigkeit innerhalb der Gleitzone

  • Eine Teilzeitbeschäftigung können Sie auch in der sogenannten "Gleitzone" ausüben. Hierbei beträgt das Arbeitsentgelt gem. § 20 Abs. 2 SGB IV zwischen 400,01 und 800 Euro, wobei es die 800-Euro-Grenze pro Monat regelmäßig nicht übersteigen darf.
  • Als Arbeitnehmer fallen für Sie in der Gleitzone nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge an, die linear mit der Höhe des Einkommens steigen. Der Arbeitgeber zahlt jeweils den vollen Beitragsanteil zu den Zweigen der Sozialversicherung.
  • Eine Beschäftigung in der Gleitzone kann insbesondere bei einer nebenher ausgeübten selbstständigen Tätigkeit Vorteile bringen, da sie für den Beschäftigten einen günstigen Sozialversicherungsschutz ermöglicht.

In Teilzeit noch einen Verdienst nebenher zu erzielen, wird auch für immer mehr Vollzeitbeschäftigte nötig. Welches Modell dabei am günstigsten ist, hängt von der indidivuellen Situation ab.

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