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Urlaubsgeld - Berechnung

Ein Traum, frische Säfte, am Traumstrand - und das bitte umsonst
Ein Traum, frische Säfte, am Traumstrand - und das bitte umsonst
Die ideale Berechnung von Urlaubsgeld ist ganz einfach. Eigentlich muss nämlich der Chef alles bezahlen. Doch die Wahrheit sieht anders aus. Die das Bundesurlaubsgesetz macht den gratis Urlaub möglich.

Was Urlaubsgeld ist

Ein großzügiges Urlaubsgeld ist für viele Arbeitnehmer eines der wichtigsten Argumente, bei einem Unternehmen anzufangen. Umgangssprachlich versteht man eigentlich darunter, dass es sich um ein halbes Gehalt handelt, den man sozusagen als Zuschuss für seinen Urlaub erhält. Doch die Berechnung sieht per Gesetz eigentlich anders aus.

  • Es hat sich jedoch allgemein durchgesetzt, dass es unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer wirklich in den Urlaub fährt oder zu Hause bleibt.
  • Auch wenn es sich eigentlich um Urlaubsgeld, also einen Zuschuss handelt, muss nach der durchgesetzten Methodik des Steuerrechts, diese Einnahme voll versteuert werden.
  • Das echte Urlaubsgeld ist jedoch im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Die offizielle Abkürzung ist BUrlG.
  • Im § 1 ist vorgeschrieben, dass einem jeden Arbeitnehmer ein bezahlter Erholungsurlaub zusteht. Interessanterweise erdichteten daraus auch Gewerkschaften oft nur ein 13. Gehalt oder sonstige Geldsummen.
  • Beamte gelten erstaunlicherweise nicht als Arbeitnehmer. Da vor dem Gesetz alle gleich sind, das ist in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gesetzlich vorgeschrieben, steht Beamten juristisch gesehen dasselbe zu.

So funktioniert die Berechnung

  • Glasklar ist die Gesetzeslage der Vereinten Nationen: Der Urlaub muss voll bezahlt werden. Das bedeutet, die Pauschalreise im All-Inclusive-Hotel geht eigentlich auf Kosten des Arbeitgebers, der diese sowieso als Betriebskosten steuerrechtlich verrechnen kann. Das ist sicherlich die leichteste Berechnung.
  • Auch laut Bundesurlaubsgesetz steht allen ein bezahlter Urlaub zu, doch können die Zuschüsse verringert sein. Per § 11 Absatz 1 des BUrlG bemisst sich die Zugabe auf das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Jedoch muss per Absatz 2 das Geld vor dem Urlaubsantritt ausbezahlt werden.
  • Damit sind also die meisten Arbeitsverträge, dass im Sommer und im Dezember ein halbes Gehalt automatisch bezahlt wird, nichtig. Laut § 13 kann jedoch auch das volle Urlaubsgeld übernommen werden.
  • Auch wenn das deutsche Gesetz vorschreibt, dass erst nach sechs Monaten der Anspruch auf Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, gibt es keine derartigen Klauseln im Menschenrecht der Vereinten Nationen. Darauf lassen sich sowieso viele Firmen ein und gewähren den anteiligen Urlaub oft schon vorab.



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