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Schenkung an Kinder machen - das sollten Sie dabei beachten

Inhaltsverzeichnis

Schenken bedeutet auch Verantwortung übertragen.
Schenken bedeutet auch Verantwortung übertragen.
Wer eine Schenkung erhält, freut sich. Es ist aber zu bedenken, dass ein Geschenk an minderjährige Kinder auch mit einer finanziellen Last oder einer organisatorischen Verantwortung des Kindes verbunden sein kann. Als Elternteil benötigen Sie dazu oft die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Ihr Motiv für eine Schenkung an Ihre Kinder kann vielfältig sein. Als Elternteil sind Sie zwar der gesetzliche Vertreter Ihres Kindes. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie immer zum Vorteil Ihres Kindes handeln und nicht jede Schenkung nur vorteilhaft ist, sondern auch Verantwortung in sich trägt.

  • Es kommt darauf an, ob Sie als Elternteil selbst schenken oder eine dritte Person Ihrem Kind etwas schenkt.
  • Treten Sie selbst als Schenker auf, haben Sie möglicherweise steuerliche Aspekte zum Ziel. Kinder können einen steuerlichen Freibetrag von derzeit 205.000 EUR nutzen, sodass es sinnvoll sein kann, wenn Sie zu Lebzeiten Ihr Vermögen aufteilen und nach Ablauf von zehn Jahren erneut steuerfrei schenken können.

Schenkung muss vorteilhaft sein

  • Nun bestimmt aber § 107 BGB, dass ein Geschenk Ihrem Kind immer einen rechtlichen Vorteil bringen muss. Die allermeisten Schenkungen sind problemlos, vor allem dann, wenn sie ohne Formalitäten und augenblicklich vollzogen werden.
  • Wenn Sie Bargeld schenken, ist diese Voraussetzung erfüllt. Schenken Sie ihrem Kind ein Tier, müssen Sie das Tierschutzgesetz beachten, das Schenkungen von Tieren an Kinder unter 16 Jahren untersagt. Soweit Sie selbst die organisatorische Verantwortung tragen, wird sich niemand für die Angelegenheit interessieren.
  • Schenken Sie ihm aber ein Grundstück oder einen Unternehmensanteil, ist damit eine gewisse Verantwortung finanzieller oder organisatorischer Art verbunden. Der Besitz eines Grundstücks führt zur Verpflichtung der Zahlung von Grundsteuern und zur Beachtung von Verkehrssicherungspflichten, wird allerdings dennoch meist als eher vorteilhaft bewertet, zumindest solange die Immobilie nicht mit Realsicherheiten belastet ist.
  • Ist eine Immobilie aber vermietet, obliegt dem Kind die Verantwortung als Vermieter gegenüber den Mietern.

Haftung nicht an Kinder delegieren

  • Die Schenkung einer Eigentumswohnung bringt es mit sich, dass Ihr Kind in eine Eigentümergemeinschaft eingebunden wird und gewisse Pflichten wahrnehmen muss. Sie können zwar diesbezüglich für Ihr Kind faktisch handeln und es von der realen Verantwortung entlasten. Die rechtliche Verantwortung obliegt aber weiterhin Ihrem Kind.
  • Soll an dem Grundstück zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld bestellt werden, sollte Ihr Kind nicht zugleich als Kreditnehmer auftreten, da es dann neben dem bloßen Besitz des Grundstücks auch für den Kredit haften würde.
  • Der Anteil an einem Unternehmen führt dazu, dass Ihr Kind Stimmrechte wahrnehmen und möglicherweise unternehmerische Entscheidungen treffen muss. Auch insoweit ist Ihre Schenkung dann nicht nur vorteilhaft.

In allen Fällen kommt es dabei immer auf eine Gesamtbewertung der Umstände an. Vorteile und Risiken sind gegeneinander abzuwägen.

Bei Schenkung an Kinder Vormundschaftsgericht einbeziehen

  • Sobald Sie sich einen Interessenkonflikt hinein begeben, können Sie nicht mehr objektiv als gesetzlicher Vertreter handeln. Da Sie sich in einer Doppelrolle befinden und einerseits als Schenker und andererseits als gesetzlicher Vertreter handeln müssten, benötigen Sie für die Schenkung die Genehmigung eines vom Amtsgericht auf Ihren Antrag zu bestellenden Ergänzungspflegers und dieser wiederum die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
  • Tritt hingegen eine dritte Person als Schenker auf, kommt es wieder darauf an, inwieweit Sie selbst in einen Interessenkonflikt hineingezogen werden. Sind Sie und Ihr Kind mit dem Schenker in gerader Linie verwandt (Kind - Großeltern), können Sie Ihr Kind auch als dessen gesetzlicher Vertreter gemäß § 1795 BGB nicht wirksam vertreten. Sie müssen auch dann wieder einen Ergänzungspfleger beim Amtsgericht bestellen lassen, der für Ihr Kind handelt.
  • Ist der Schenker eine nicht in gerader Linie verwandte Person, können Sie die Schenkung als gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes genehmigen. Die Schenkung kann auch in einer Erbschaft bestehen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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