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Nachträgliche Krankschreibung - das ist zu beachten

Krankschreibungen setzen eine ärztliche Untersuchung voraus.
Krankschreibungen setzen eine ärztliche Untersuchung voraus.
In Deutschland gelten sehr detaillierte Vorschriften zum Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), in denen geregelt ist, wer wann eine Krankschreibung ausgestellt bekommt und welche formellen Richtlinien hierbei zu beachten sind. Ob eine nachträgliche Krankschreibung möglich ist, erfahren Sie hier.

Richtlinien für die Ausstellung einer Krankschreibung

  • Arbeitsunfähig sind Sie dann, wenn Sie krankheitsbedingt Ihrer beruflichen Tätigkeit vorübergehend nicht nachkommen können oder aber, wenn Sie eine Erkrankung haben, die sich durch die Berufstätigkeit verschlimmern würde.
  • Bei dem Begehren, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt zu bekommen, müssen Sie im Hinterkopf behalten, dass die Arbeitsunfähigkeit natürlich ein relativer Zustand ist: Heiserkeit bedeutet für einen Lehrer eine Zwangspause, nicht jedoch für einen Fensterputzer. Entscheidend ist somit nicht nur die gesundheitliche Unpässlichkeit, sondern auch der ausgeübte Beruf.
  • Sollten Sie arbeitslos sein, sind Sie nur dann arbeitsunfähig, wenn Sie bedingt durch Ihre Erkrankung nicht mehr in der Lage sein sollten, auch eine leichte Tätigkeit zu verrichten. Dabei ist es unerheblich, welchem Beruf Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachgegangen sind.
  • Eine AU ist streng genommen eine Urkunde, die bestätigt, dass Sie tatsächlich im angegebenen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt waren und einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.
  • Das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein persönlicher Arzt-Patient Kontakt stattgefunden hat. Ihr Arzt muss die Möglichkeit haben, sich persönlich von Ihrem gesundheitlichen Zustand zu überzeugen.
  • Es gilt also: wenn Sie der Meinung sind, dass Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung benötigen, dann geht das nur, wenn Sie sich bei Ihrem Arzt vorstellen.
  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beginnt immer mit dem Tag der ärztlichen Erstuntersuchung.

Das nachträgliche Ausstellen einer AU ist Ausnahmefällen vorbehalten

  • Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Sie prinzipiell keinen Anspruch darauf haben, eine rückdatierte AU ausgestellt zu bekommen. Im Klartext: Sie sollten mit diesem Begehren erst gar nicht an einen Arzt herantreten und auf seine Kulanz hoffen.
  • Es wird immer wieder kolportiert, dass die gesetzlichen Vorgaben das Rückdatieren einer AU um bis zu zwei Tage problemlos ermöglichen. Darauf sollten Sie sich nicht blauäugig verlassen, weil es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, die speziellen Einzelfällen vorbehalten ist.
  • Bei diesen Einzelfällen muss eine besondere Art und insbesondere Schwere der Erkrankung vorliegen, die auch im Nachhinein, d. h. wenn Sie sich erst zwei Tage später in ärztliche Behandlung begeben, für Ihren Arzt nachvollziehbar sein muss.
  • Wenn Sie sich also an Tag 3 bei Ihrem Hausarzt vorstellen und eine rückdatierte Krankmeldung für Tag 1 und 2 wünschen, ist Ihre Angabe, sie seien arbeitsunfähig gewesen, vollkommen unerheblich, denn dass, was zählt, sind die am Tag 3 für Ihren Arzt objektivierbaren Krankheitssymptome. Wie es Ihnen an Tag 1 und 2 gesundheitlich ging, ist nicht das entscheidende Kriterium, ob Sie eine nachträgliche Krankmeldung bekommen oder nicht.
  • Sollten Sie bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Krankschreibung benötigen, dann sollten Sie tunlichst auch am ersten Krankheitstag Ihren Arzt aufsuchen. Wenn Sie an einem Wochenend- oder Feiertag erkranken sollten, müssen Sie gegebenenfalls den ärztlichen Notdienst aufsuchen, da Sie nicht davon ausgehen können, am folgenden Werktag von Ihrem Hausarzt problemlos eine nachträgliche Krankschreibung zu erhalten.
  • Das Ausstellen einer rückdatierten AU ist keine Frage der Kulanz Ihres Arztes oder Ihres Verhandlungsgeschickes, sondern unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen.
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