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Mutterschutz und Weihnachtsgeld - so begründen Sie Ihren Anspruch

Auch im Mutterschutz gibt's Weihnachtsgeld.
Auch im Mutterschutz gibt's Weihnachtsgeld. © Templermeister / Pixelio
Im Mutterschutz dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Verweigert Ihnen der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld, müssen Sie sich wehren und auf den Sinn und Zweck des Mutterschutzes verweisen.

Im Mutterschutz sieht das Gesetz Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfristen vor. Der vom Gesetz bezweckte Schutz von Mutter und Kind ist aber nur dann eine echte Unterstützung, wenn Sie als Arbeitnehmerin gleichzeitig vor wirtschaftlichen Nachteilen im Beruf bewahrt bleiben.

Im Mutterschutz gilt es, Ihren Lebensstandard zu wahren

  • Der Umstand, dass Sie im Mutterschutz sind und nicht beschäftigt werden dürfen, berührt nicht den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit ruhen Ihre Arbeitspflicht und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers.
  • Während der Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, dessen Höhe sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist berechnet. In dieser Zeit geleistete Einmalzahlungen, wie beispielsweise das Weihnachtsgeld, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
  • Liegt der Betrag im Einzelfall über dem Höchstbetrag, den die Krankenkasse zahlt, zahlt der Arbeitgeber den darüber hinausgehenden Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettoentgelt als Zuschuss.

Weihnachtsgeld ist keine Anwesenheitsprämie

  • Faktisch erhalten Sie im Mutterschutz Ihr Nettogehalt weiter. Ihr während der Berufstätigkeit bestandener Lebensstandard soll gesichert bleiben. Dürfte Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld verweigern, liefe dies dem Sinn und Zweck der Regelung zur Verdienstsicherung zuwider.
  • Die Kürzung des Weihnachtsgeldes ist daher unzulässig. Voraussetzung ist aber, dass Sie rechtlich einen grundsätzlichen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld haben. Geht es also allein um den Aspekt des Mutterschutzes, steht Ihnen das Weihnachtsgeld in voller Höhe zu.
  • Ihr Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld auch dann nicht verweigern, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Ihr Arbeitsvertrag eine entgegenstehende Regelung enthalten. Die Rechtsprechung sagt klar und deutlich, dass Sie sich als werdende Mutter sicher sein dürfen, dass Sie für schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten am Jahresende nicht mit einem Teilverlust Ihres Arbeitsentgeltes büßen müssen.
  • Ihr Arbeitgeber darf das Weihnachtsgeld auch nicht mit dem Argument verweigern, es werde als Anwesenheitsprämie bezahlt. Nach der Rechtsprechung darf der Arbeitgeber nur im Krankheitsfall die Anwesenheitsprämie in Ansatz bringen.
  • Ein weiteres Argument dafür, dass Ihre Arbeitnehmerrechte fortbestehen, ist, dass Sie auch im Mutterschutz Anspruch auf Ihren vollen Jahreserholungsurlaub behalten. Da der Erholungsurlaub der Erholung dient, kann er durch Ihre Fehlzeiten infolge des Mutterschutzes nicht ausgeglichen und muss Ihnen trotzdem gewährt werden.
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