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Maß der Verantwortung und Bezahlung - TVöD einfach erklärt

Inhaltsverzeichnis

Eine Tätigkeit kann sehr verantwortungsvoll sein.
Eine Tätigkeit kann sehr verantwortungsvoll sein.
Wer viel Verantwortung trägt, soll dafür entsprechend bezahlt werden. Diesen Grundsatz finden Sie auch im Tarifgefüge des öffentlichen Dienstes wieder. Die Vergütungs- bzw. Entgeltordnungen zum TVöD sehen ein bestimmtes "Maß der Verantwortung" an verschiedenen Stellen vor.

Als Beschäftigter bei einem kommunalen Arbeitgeber gilt für Sie neben dem TVöD noch die alte Anlage 1a zum BAT. Diese enthält die Vergütungsordnung, in der Sie die unterschiedlichen Vergütungsgruppen mit den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen finden. Das "erhebliche Maß der Verantwortung" stellt ein solches Tätigkeitsmerkmal dar.

Das besondere Maß der Verantwortung als Heraushebungsmerkmal

Erfordert Ihre Tätigkeit ein besonderes Maß an Verantwortung, hebt sie sich damit aus anderen Tätigkeiten heraus. Es handelt sich bei diesem Tätigkeitsmerkmal daher um ein sogenanntes "Heraushebungsmerkmal".

  • Das Merkmal einer erheblichen Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung finden Sie an zwei Stellen: Zum einen ist es Heraushebungsmerkmal in der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a) der Anlage 1a zum BAT. Zum anderen taucht es auch in der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a) der Anlage 1a auf.
  • Auch in der Entgeltordung des Bundes und der der Länder finden Sie dieses Heraushebungsmerkmal. Hier taucht es in der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 und in der Entgeltgruppe 12 auf.

Die erhebliche Verantwortung definiert eine Spitzenposition

Das erhebliche Maß der Verantwortung definiert in beiden Fällen eine Spitzenposition. In der Vergütungsgruppe III, bzw. Entgeltgruppe 12, ist es die Spitzenposition des gehobenen Dienstes. In den höheren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen ist es eine besonders herausgehobene Position innerhalb des höheren Dienstes.

  • Damit eine Tätigkeit dieses Merkmal erfüllt, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Eine herausgehobene Verantwortung besteht beispielsweise, wenn Sie als Beschäftigter einen großen Arbeitsbereich leiten. Hinzukommen muss eine Verantwortung für untergeordnete Arbeitsgruppen mit ebenfalls qualifizierten Beschäftigten.
  • Von der Rechtsprechung wurde ein erhebliches Maß an Verantwortung in folgendem Beispielsfall bejaht: Eine Beschäftigte führte die Fachaufsicht über mehrere hundert Kindertageseinrichtungen mit über tausend Beschäftigten. 
  • Auch wenn Sie konzeptionelle Arbeiten ausführen, die für nachgeordnete Bereiche und deren Arbeit von Bedeutung sind, kann das Merkmal erfüllt sein. Im Ergebnis müssen Sie bei Ihrer Arbeit eine Verantwortung tragen, die prinzipiell nicht mehr weiter gesteigert werden kann.

Abgrenzung zur besonders verantwortungsvollen Tätigkeit

Eine besondere Verantwortung spielt auch an anderer Stelle eine Rolle. Die Vergütungsgruppe IVb, bzw. Entgeltgruppe 9, erfordert eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit.

  • Eine solche verantwortungsvolle Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn mit der eigenen Arbeit erhebliche Außwirkungen verbunden sind. Dies können Auswirkungen auf Dritte oder auf den öffentlichen Arbeitgeber sein. Auch bei einer "besonders verantwortungsvollen" Tätigkeit handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal.
  • Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann zum Beispiel bei Tätigkeiten in der Öffentlichkeitsarbeit bejaht werden. Solche Tätigkeiten können erhebliche Auswirkungen auf das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit haben.

In den Entgelt- und Vergütungsordnungen bedeutet eine besondere Verantwortung auch eine besondere Bezahlung. Wann genau eine herausgehobene Verantwortung vorliegt, sehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft unterschiedlich.

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