Ein Girokonto hat fast jeder erwerbstätige Bürger in Deutschland, so dass auch entsprechende Kontoführungsgebühren seitens der Bank in Rechnung gestellt werden. Die angefallenen Kontoführungsgebühren können Sie jedoch zum Teil als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Doch bei den unzähligen Formularen und dem komplizierten Steuerrecht ist der Eintrag der beruflich veranlassten Kontoführungsgebühren nicht für jeden ganz leicht.
- 30.12.2010 Martina Apfelbeck
So machen Sie in der Steuererklärung Kontoführungsgebühren geltend
- Beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren stellen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar. Die Kontoführungsgebühren werden dabei in der Steuererklärung auf der Anlage N, 2. Seite, Kennziffer 53 eingetragen.
- Um die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben zu können, müssen Sie zuerst die beruflich veranlassten Kontobuchungen ermitteln. Beruflich veranlasste Kontobuchungen sind zum Beispiel die Geldeingänge des Arbeitgebers oder auch eine Überweisung für ein Fachbuch. Die beruflich veranlassten Kontobuchungen setzen Sie dann mit den gesamten Buchungen ins Verhältnis. Die von der Bank in Rechnung gestellten Kontoführungsgebühren multiplizieren Sie anschließend mit dem ermittelten Verhältnis. Das Ergebnis stellt die beruflich veranlassten Kontoführungsgebühren dar, die Sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen können.
- Beispiel: Kontoführungsgebühren laut Bank pro Jahr 66,00 Euro, 26 beruflich veranlasste Buchungen, 54 Buchungen insgesamt; Lösung: 26 Buchungen ./. 54 Buchungen x 66,00 Euro = 31,77 Euro. Das Ergebnis von 31,77 Euro können Sie steuermindernd in Ihrer Steuererklärung angeben.
- Alternativ können Sie aber auch eine Pauschale i.H.v. 16,00 Euro hinsichtlich der Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung eintragen. Dies erfolgt ebenfalls auf der Anlage N, 2. Seite, Kennziffer 53.