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Kindergeld für Beamte - Informatives

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Auch Beamten steht Kindergeld zu.
Auch Beamten steht Kindergeld zu.
Sie haben jüngst die freudige Nachricht erhalten, dass Nachwuchs ins Haus steht und fragen sich nun, wie dieser Umstand Ihre Finanzplanung beeinflussen wird? Kindergeld bekommt auf jeden Fall jeder - auch Sie als Beamter. Oder etwa nicht? Eine Frage, die es zu klären gilt, bevor der neue Erdenbürger das Licht der Welt erblickt.

Die gute Nachricht: Kindergeld auch für Beamte

  • Als Beamter haben Sie die gleichen Ansprüche auf Kindergeld wie jeder andere Bürger auch. Es wird in vollem Umfang ausgezahlt, auch wenn der zu beschreitende Weg sich von dem eines Arbeitnehmers unterscheidet.
  • Die Höhe des Kindergeldes bemisst sich nach der Anzahl der Kinder, die Sie haben: Erstes und zweites Kind 184,00 Euro, drittes Kind 190,00 Euro, viertes und jedes weitere Kind 215,00 Euro (Stand 2013).
  • In Ihrem Fall ist jedoch nicht die Familienkasse für die Auszahlung zuständig, sondern Ihr Arbeitgeber. Er übernimmt bei Beamten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes den Part der Familienkasse.

Wegweiser für die Beantragung

  • Sobald Ihr Kind auf der Welt ist, sollten Sie sich zum Standesamt seines Geburtsortes begeben und es anmelden. Dort wird Ihnen die Geburtsurkunde ausgestellt - ohne die ein Antrag auf Kindergeld nicht möglich ist.
  • Die Geburtsurkunde geben Sie bei der Personalabteilung Ihres Dienstherrn oder bei der Familienkasse Ihres öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ab. Das sind die für Sie zuständigen Stellen zur Beantragung des Kindergeldes.
  • Es empfiehlt sich, mit dem Antrag nicht so lange zu warten, da die Bearbeitung einige Wochen dauern kann. In jedem Fall besteht der Anspruch ab dem Tag der Geburt des Kindes - ganz gleich, wie lange sich die Bearbeitungszeit hinzieht.
  • Ausgezahlt wird Ihnen das Kindergeld fortan von Ihrem Arbeitgeber. Er übernimmt die Eigenschaft der Familienkasse, solange Sie Beamter sind.

Was Sie noch rund ums Kindergeld wissen sollten

  • In jedem Fall steht Ihnen Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ihres Nachwuchses zu. Danach müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, damit eine Weiterzahlung gewährleistet ist.
  • Solange Ihr Kind noch zur Schule geht, studiert, seine erste Ausbildung absolviert, Wehrdienst oder Zivildienst leistet oder ein soziales Jahr macht, besteht der Anspruch auf Kindergeld fort. Dies gilt auch für Beamte.
  • Zudem haben Sie einen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dieser bemisst sich nach dem Bundesland, in dem Sie wohnen, und der Anzahl der Kinder in Ihrem Haushalt.
  • Lebt Ihr Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt, so steht ihm die Möglichkeit offen, einen Kindergeldabzweigungsantrag zu stellen. In dem Fall wird das Kindergeld nicht mehr an Sie, sondern an das Kind selbst überwiesen.
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