- 07.04.2011 Jürgen Hemminger
- Rentenberechnung
- Information der Rentenversicherung
Kinder müssen während ihres Lebens von den Eltern bis zu einem bestimmten Alter versorgt werden. Was aber passiert, wenn ein Teil dieser Versorgung wegbricht, weil ein Elternteil plötzlich stirbt. Hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt und gewährt dem hinterbliebenen Kind eine Halbwaisenrente, die natürlich in ihrer Höhe individuell berechnet und festgelegt werden muss.
Die Halbwaisenrente ist wichtig für den Hinterbliebenen
- Anspruch auf die Halbwaisenrente haben sowohl die leiblichen Kinder als auch Adoptivkinder. Auch Stief- und Pflegekinder gehören dazu, wenn Sie vor dem Tod des Elternteils in dessen häuslicher Gemeinschaft gelebt und auch versorgt wurden.
- Die Bezugsdauer endet mit dem 18. Lebensjahr. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Hinterbliebene nicht für seinen eigenen Unterhalt zum Beispiel wegen einer Behinderung sorgen kann. Dann geht die Bezugszeit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Höhe der Rente - die Berechnung
- Grundsätzlich berechnet sich die Höhe einer Halbwaisenrente nach dem Rentenanspruch den der Verstorbene bis zu seinem Tod erworben hat.
- Desweiteren muss der Verstorbene vor seinem Tod die allgemeine Anwartschaftszeit von 5 Jahren erfüllt haben. Hier gibt es allerdings einige Ausnahmen.
- Diese Regelung entfällt wenn der Verstorbene Berufsanfänger wa,r oder der Tod durch einen Arbeitsunfall oder aber bei Kriegs- beziehungsweise Zivildient eingetreten ist. Hier gilt dann die Anwartschaft als bereits erfüllt.
- Bei der Berechnung werden dann 20 Prozent des jährlichen Gehaltes das der Verstorbene vor seinem Tod erreicht hatte angesetzt.
- Nicht vergessen dürfen Sie, dass auch die eigenen Bezüge des Hinterbliebenen bei der Berechnung der Höhe der Halbwaisenrente in Anrechnung kommen.
- Es gibt hier allerdings Freibeträge die momentan bei monatlich zirka 411 Euro Ost und zirka 468 Euro West liegen.
- Über die genaue Höhe der Halbwaisenrente sollten Sie sich bei Eintritt des Falles unverzüglich vom Rentenversicherungsträger oder deren Bevollmächtigten beraten lassen.