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Grundbucheintrag löschen - was Sie dabei beachten sollten

Das Grundbuchamt finden Sie im Amtsgericht.
Das Grundbuchamt finden Sie im Amtsgericht.
Eigentumsverhältnisse, Verfügungsbeschränkungen und Hypotheken, das sind nur ein paar Dinge, die in einem Grundbuch eingetragen werden. Nur, was wenn Sie einen Grundbucheintrag löschen möchten? Diese Anleitung sagt Ihnen, was man dabei beachten sollte.

So löschen Sie einen Grundbucheintrag

  • Zunächst sollte man beachten, dass die Löschung eines Grundbucheintrages nicht wörtlich zu nehmen ist. Löschung bedeutet lediglich, dass ein Eintrag als erledigt bzw. als nicht mehr relevant gekennzeichnet wird. Dies wird durch rotes unterstreichen und einen gesonderten Vermerk deutlich gemacht.
  • Um einen Grundbucheintrag zu löschen, müssen Sie einen Antrag beim jeweiligen Grundbuchamt stellen. Das Grundbuchamt ist normalerweise im Amtsgericht. Das Antragsdokument erhalten Sie beim Grundbuchamt oder beim Notar.
  • Ein Grundbucheintrag kann nur mit Erlaubnis des Betreffenden gelöscht werden. Mit Betreffenden ist die Person gemeint, welche im Grundbuch in Verbindung mit dem Eintrag aufgeführt wird. Um den Betreffenden herauszufinden, müssen Sie im Grundbuch nachschauen. Einsicht in das Grundbuch erhalten Sie aber nur, wenn Sie einen berechtigten Grund dafür haben.
  • Die Erlaubnis muss in Form einer Bewilligung nachgewiesen werden. Diese Bewilligung nennt man Löschungsbewilligung, diese muss beglaubigt werden. Hierfür fallen bei einem Notar Kosten in unterschiedlicher Höhe an. Der Löschungsantrag und die Löschungsbewiligung können auch in einem Dokument zusammengefasst sein.   
  • Einen Grundbucheintrag löschen zu lassen, können Sie auch bei einem Notar in Auftrag geben, hierbei nimmt der Notar ein Honorar in unterschiedlicher Höhe. Beachten Sie, dass die Löschung von getilgten Grundschulden und Hypotheken, durch die Bank erfolgt. Hierfür darf die Bank kein Honorar nehmen, lediglich Notars- und Grundbuchamtskosten dürfen Ihnen berechnet werden. 
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