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Einkommensteuer für Freiberufler - einen Rechner nutzen Sie online so

Es ist schön, wenn mehr übrig bleibt.
Es ist schön, wenn mehr übrig bleibt. © Benjamin_Thorn / Pixelio
Als Freiberufler werden Ihnen die Steuern nicht automatisch vom Einkommen abgezogen, sondern Sie erhalten nach der Abgabe der Steuererklärung einen Bescheid vom Finanzamt, in welchem Ihnen mitgeteilt wird, wie viel Sie noch an Einkommensteuer zahlen müssen. Die Höhe der Abgaben können Sie mit einem Rechner ermitteln.

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, unterliegen aber der Einkommensteuer und eventuell auch der Umsatzsteuer.

Mit dem Rechner die Einkommensteuer ermitteln

  • Mit dem Selbständigen-Rechner können Sie Ihre Einkommensteuer berechnen und mithilfe des Rechners die zu erwartenden Abgaben kalkulieren. Geben Sie hier an, ob Sie hauptberuflich selbstständig sind oder nur neben einer Angestelltentätigkeit als Freiberufler tätig sind. Geben Sie ebenfalls an, ob Sie verheiratet sind und ob Sie Kinder haben, denn dies wirkt sich auf die Einkommensteuer aus. Wählen Sie auch aus, ob Sie Kirchensteuer zahlen.
  • Als Freiberufler müssen Sie auf Ihre Gewinne keine Gewerbesteuer zahlen, daher können Sie den Punkt "Gewerbesteuer" ausblenden („Nein“ eintragen). Geben Sie anschließend Ihren Umsatz ein, den Sie monatlich erzielen. Wenn Sie die Kalkulation des Rechners lieber auf ein ganzes Jahr beziehen möchten, dann sollten Sie im oberen Bereich bei "Zeitraum Angaben" statt "monatlich" "jährlich" wählen.
  • Weiterhin gibt es bestimmte Abgaben, die Sie leisten müssen, etwa Betriebsausgaben (z. B. Materialien, Strom etc.), die Kosten eines beruflichen Kfz (Versicherung), die Kosten einer eventuellen Rechtsschutzversicherung sowie anderer Versicherungen.

Sozialabgaben als Freiberufler

  • Als Freiberufler haben Sie zumeist keine gesetzlichen Sozialabgaben. Ausnahmen gibt es für Angehörige bestimmter Berufskammern oder für journalistisch und künstlerisch Tätige, die oftmals in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind. Häufig sind Freiberufler privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert, geben Sie hier also den entsprechenden Beitrag an.
  • Wenn Sie nur nebenberuflich selbstständig sind und in Ihrer selbstständigen Tätigkeit weniger verdienen als im Hauptberuf, dann sind Sie häufig über Ihre Angestelltentätigkeit krankenversichert. Dann muss diesbezüglich im Einkommensteuer-Rechner nichts angegeben werden.
  • Die Rentenversicherung ist (außer im Falle der Versicherung über die Künstlersozialkasse) nicht verpflichtend. Eine Ausnahme gibt es hier für die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit. Diese besteht dann, wenn Sie mehrheitlich für nur einen Auftraggeber arbeiten, wobei eine Rentenversicherungspflicht besteht, von der Sie sich aber in den ersten drei Jahren befreien lassen können.
  • Falls daher Beiträge gezahlt werden, dann können Sie diese im Einkommensteuer-Rechner eintragen, auch bezüglich einer privaten Altersvorsorge. Weitere Vorsorgemaßnahmen können Sie ebenfalls einfügen. Schließlich erhalten Sie eine Auswertung der zu erwartenden Abgaben.
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