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Steuererklärung und ehrenamtliche Tätigkeit - das sollten Sie wissen

Ehrenämter sind steuerlich begünstigt.
Ehrenämter sind steuerlich begünstigt.
Ein Lob auf das Ehrenamt und jeden, der sich ehrenamtlich engagiert! Erhalten Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, müssen Sie diese in der Steuererklärung angeben, sofern sie bestimmte Freibeträge übersteigt.

Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Sie dürfen alle mit dem Ehrenamt im Zusammenhang stehende Aufwendungen in der Steuererklärung den Einnahmen gegenrechnen.

Ihr ehrenamtliches Engagement wird belohnt

  • Sie können einen Übungsleiterfreibetrag oder eine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, sofern Sie die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Übungsleiterpauschale ist bis zu einem Betrag von 2100 € im Jahr steuerfrei.
  • Voraussetzung ist, dass Sie nebenberuflich in einem gemeinnützigen Verein oder einer öffentlich-rechtlichen Institution (Bund, Länder, Kommunen, Sportverein, DRK, THW) als Übungsleiter oder Trainer tätig sind oder ausbildend, erzieherisch, krankenpflegerisch oder altenpflegerisch arbeiten und damit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
  • Eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Privatwirtschaft, einer Gewerkschaft oder politischen Partei fällt nicht unter die Steuerbefreiung, da diese Auftraggeber nicht im Sinne des Steuerrechts begünstigt sind.

Auch jede andere gemeinnützige Tätigkeit ist begünstigt

  • Der Übungsleiterfreibetrag wird also nur gewährt, wenn Sie ausbildend, erziehend oder pflegerisch tätig sind. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, erhalten Sie für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale. Diese ist bis 500 € im Jahr steuerfrei. Voraussetzung ist ebenfalls, dass Sie für einen gemeinnützigen Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nebenberuflich tätig sind und dort gemeinnützige Arbeit leisten.
  • Die Ehrenamtspauschale kommt für Vereinsvorstände, Kassierer, Platzwarte, Reinigungskräfte oder rechtliche Betreuer in Betracht.

Beachten Sie den Werbungskostenabzug in der Steuererklärung

  • In der Steuererklärung ist der Betrag anzugeben, der sich nach Abzug der durch die ehrenamtliche Tätigkeit bedingten Werbungskosten (Fahrtkosten, Büromaterial, Telefonkosten, Porto), ergibt. Übersteigt dieser Betrag nicht die Freigrenze von 256 €, liegt keine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit vor. 
  • Übersteigt der sich ergebende Betrag die Freigrenze von 256 €, bleibt die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale bis zum jeweiligen Freibetrag von 2100/500 € steuerfrei.
  • Beachten Sie, dass die Ehrenamtspauschale nur einmal gewährt wird, auch wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben.
  • Üben Sie neben der Übungsleitertätigkeit noch ein Vorstandsamt im Verein aus, können Sie die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale zusammen nutzen und kommen so auf einen Freibetrag von insgesamt 2600 €.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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