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Zuverdienst bei Hartz 4 - was Sie als Selbstständiger beachten sollten

ALG II gibt es auch für Selbstständige.
ALG II gibt es auch für Selbstständige.
Auch manche Selbstständige müssen sich als sogenannte "Aufstocker" durchs Leben schlagen, weil der Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zum Leben reicht. Wenn Sie neben Hartz 4 noch einen Zuverdienst erzielen, sollten Sie bei dessen Berechnung bzw. Anrechung einige Besonderheiten beachten.

Bei Selbstständigen ist die Berechnung des Einkommens meist etwas komplizierter als bei abhängig Beschäftigten. Nicht nur, dass das Einkommen von Monat zu Monat schwanken kann, es muss auch erst durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen bzw. des Umsatzes und der Betriebsausgaben ermittelt werden.

Zuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit bei Hartz 4

  • Wenn Sie neben dem Bezug von Hartz-4-Leistungen noch einen Zuverdienst aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, dann sind bestimmte Beträge als Freibeträge vom Einkommen abzusetzen. Hier gilt insoweit nichts anderes als bei einem Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit.
  • Gem. § 11b Abs. 2 SGB II bleibt ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigt das monatliche Einkommen 400 Euro, kann ein höherer Betrag anrechnungsfrei bleiben, wenn beispielsweise die Ausgaben höher liegen, um das Einkommen zu erzielen. Dies können beispielsweise hohe Fahrkosten sein.
  • Bei Selbstständigen berechnet sich das Einkommen erst dadurch, dass vom Umsatz die Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Als Selbstständiger sollten Sie insbesondere beachten, dass die Jobcenter nachprüfen können, ob die Betriebsausgaben auch angemessen sind.

Nur notwendige Betriebsausgaben werden berücksichtigt

  • Wie Sie als Selbstständiger wirtschaften und Ihre Betriebsausgaben kalkulieren, ist Ihnen im Regelfall selbst überlassen. Beziehen Sie allerdings noch Hartz 4, ist nicht jede Betriebsausgabe erlaubt.
  • Nach der Verordnung u. a. zur Einkommensberechnung beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld sind die Lebensumstände während des Leistungsbezuges der entscheidende Maßstab dafür, was als Betriebsausgabe angemessen ist, vgl. § 3 Abs. 3.
  • Mit dem Ferrari können Sie Ihre selbst gebackenen Brötchen daher nicht ausliefern, sondern müssen auf den alten Lieferwagen oder das Bäckerfahrrad zurückgreifen.

Für Selbstständige kann die Berechnung aufstockender Leistungen nach dem SGB II komplizierter sein. Insbesondere die zulässigen bzw. berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben beim Zuverdienst können vom Jobcenter gedeckelt werden.

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